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17.06.2025

Meldung, Steuerrecht

Lohnsumme bei Erbschaften: Geschäftsführer-Gehälter sind einzubeziehen

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster bringt Bewegung in die erbschaftsteuerliche Behandlung von Geschäftsführervergütungen. Geklärt wurde, ob diese bei der Lohnsummenregelung nach § 13a ErbStG zu berücksichtigen sind.

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Mit Urteil vom 14.04.2025 (3 K 483/24 F) hat das Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a.F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) bestellte den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Der Beklagte berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Der 3. Senat hat der Klage stattgegeben. Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen seien die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020 folgte der Senat nicht.

Handelsrecht statt Steuerrecht

Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören nach Auffassung des Senats alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand sei maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) komme es nicht an. Zwar sei der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG Bezug nähmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise § 31 Abs. 1 GewStG, würden Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG definieren und nähmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation.

Der Senat griff deshalb auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtige unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspreche dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.


FG Münster vom 16.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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