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13.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer 2017

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben mit den Sachbezugswerten ab Kalenderjahr 2017 befasst.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

3,17 Euro für ein Mittag- oder Abendessen

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I Seite 2637) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro und für ein Frühstück 1,70 Euro. Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

(BMF-Schreiben IV C 5 – S-2334 vom 08.12.2016/ Viola C. Didier)


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