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02.01.2026

Meldung, Steuerrecht

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten für Arbeitnehmer sind ein beliebter Benefit, steuerlich aber ein sensibles Thema. Ab dem Kalenderjahr 2026 gelten neue amtliche Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen.

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Mit Wirkung zum 01.01.2026 gelten laut BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (IV C 5 – S 2334/00088/007/013) neue Sachbezugswerte für arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellen. Diese Werte beeinflussen die lohnsteuerliche Bewertung der Mahlzeiten und sind verbindlich festgelegt.

So werden kostenlose und vergünstigte Mahlzeiten behandelt

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Neue Sachbezugswerte ab 2026

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,
  2. für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.


BMF vom 29.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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