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11.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Lohnsteuer für Preisnachlässe beim Autokauf von Außendienstlern

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt. Diese wurden durch Zusatzvereinbarungen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Resultiert die Vergünstigung aus dem Arbeitsverhältnis?

Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.

Erfolg vor Gericht

Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht Neustadt entschied mit Urteil vom 09.09.2020 (2 K 1690/18), dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe. Sie stellten keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.

Rabatt beim Autokauf dient dem Automobilhersteller

Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten.

Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern gehörten, an sich zu binden. Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

(FG Neustadt, PM vom 11.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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