16.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Lohngerechtigkeitsgesetz im Bundestag

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Das Lohngerechtigkeitsgesetz wird vermutlich noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Die ersten Berichtspflichten müssen jedenfalls ab 2018 erfüllt werden.

Im Bundestag wurde das geplante Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit beraten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11133) sieht die Schaffung von mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen vor.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes verdienten im Jahr 2016 Frauen gegenüber Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und Qualifikation noch immer sieben Prozent weniger. Die Regierung erhofft sich, mit ihrem Gesetz für mehr Transparenz und Lohngerechtigkeit in den Betrieben zu sorgen. In ihrer Gesetzesbegründung beruft sich die Bundesregierung auf den Verfassungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach dem der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und auf „die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken habe.

Das sieht das Gesetz vor

Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen zukünftig ihren Angestellten auf Anfrage mitteilen, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Zudem sollen Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet werden, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Lohngleichheit von Männern und Frauen zu überprüfen und entsprechende Berichte vorzulegen, die frei einsehbar sind.

Mehr zum Thema

Anke Kuhn, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt im DB-Interview,  was das neue Gesetz bewirkt und welcher Aufwand damit auf Personalabteilungen zukommt:

Entgelttransparenzgesetz: Mehr Aufwand für Personalabteilungen

(Dt. Bundestag, hib vom 15.02.2017/ Viola C. Didier)


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