• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung ist irreführend

16.11.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung ist irreführend

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 10.11.2022 (6 U 104/22 ) untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Was bedeutet „klimaneutral“ eigentlich?

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u. a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u. a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG Frankfurt a.M. die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „Klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt vom 11.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


29.09.2026

Sammelanderkonten: Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027

Anwaltliche Sammelanderkonten bleiben bis Ende 2027 von der praktischen Anwendung der CRS-Meldepflicht verschont.

weiterlesen
Sammelanderkonten: Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027

Meldung

saiarlawka/123rf.com


29.09.2026

EU-Kommission aktualisiert Tool für öffentliches Country-by-Country Reporting

Der aktualisierte EU-Report-Generator erleichtert Unternehmen die digitale Umsetzung der neuen Berichtspflichten zum pCbCR.

weiterlesen
EU-Kommission aktualisiert Tool für öffentliches Country-by-Country Reporting

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


28.09.2026

Steuerfreie Einlagenrückgewähr: Nachweis muss deutschen Steuerregeln folgen

Für steuerfreie Einlagenrückgewähr aus EU-Gesellschaften reicht die ausländische Handelsbilanz als Nachweis grundsätzlich nicht aus.

weiterlesen
Steuerfreie Einlagenrückgewähr: Nachweis muss deutschen Steuerregeln folgen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht