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05.05.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Lob und Tadel für IDW-Standardentwürfe zum neuen Bestätigungsvermerk

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die WPK hat sich in zwei Stellungnahmen zu den Standardentwürfen des IDW zum neuen Bestätigungsvermerk (IDW EPS 400 n.F. und IDW EPS 401) geäußert. Diese enthalten oft wortwörtliche Übersetzungen der ISA 701-Regelungen, was oftmals zu einer Erhöhung der Komplexität und Minderung der Verständlichkeit führt.

Das IDW hat Ende 2016 mit IDW EPS 400 n.F. (Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks) und IDW EPS 401 (Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk) zwei von insgesamt vier Standardentwürfen zum neuen Bestätigungsvermerk zur Kommentierung veröffentlicht. Mit den Standardentwürfen sollen die sich aus der EU-Abschlussprüferverordnung (AP-VO), dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und den überarbeiteten International Standards on Auditing (ISA) ergebenden neuen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk spezifiziert werden.

Stellungnahme der WPK

Die aus AP-VO, AReG und ISA resultierenden komplexen Anforderungen zum Bestätigungsvermerk werden insgesamt in vernünftiger und sachgerechter Weise in den IDW-Entwürfen umgesetzt, lobt die WPK. Komplexität und Umfang der Neuerungen sowie der vom IDW vorgesehene verbleibende kurze Zeitraum bis zur verpflichtenden Anwendung der Regelungen (Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2017 enden) erfordern aus Sicht der WPK allerdings eine noch intensivere Unterstützung des Berufsstandes. Darüber hinaus erscheint auch es notwendig, dass der Berufsstand seine Mandanten für die Thematik frühzeitig sensibilisiert.

Fragen bleiben offen

Die beiden Standardentwürfe lassen aus Sicht der WPK eine Reihe von grundsätzlichen Fragen allerdings noch unbeantwortet, so beispielsweise

  • zur Darstellung ungeprüfter lageberichtsfremder Angaben im Bestätigungsvermerk, wobei das Konzept ungeprüfter Lageberichtsbestandteile nochmals diskutiert werden sollte;
  • zum Zusammenspiel der einzelnen Prüfungsurteile zum Abschluss, zum Lagebericht und gegebenenfalls zu sonstigen Prüfungsgegenständen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass voneinander abweichende Prüfungsurteile erteilt werden;
  • zur Erteilung des Prüfungsurteils mit Blick auf die Beurteilung der Unternehmensfortführungsannahme.

Komplizierte Übersetzung der ISA-Regelungen

Die ISA erheben den Anspruch weltweiter Anwendbarkeit. Dementsprechend müssen sie ein bestimmtes Maß an Abstraktheit aufweisen und auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe finden Einzug in die IDW-Standardentwürfe. Darüber hinaus erschwert aus Sicht der WPK auch eine teilweise komplizierte Übersetzung der ISA-Regelungen die Verständlichkeit und die Handhabbarkeit der Anforderungen. Die WPK spricht sich vor diesem Hintergrund für eine stärkere Orientierung am deutschen Rechtsraum und Sprachgebrauch aus. Unbestimmte Rechtsbegriffe sollten dem Berufsstand in den Anwendungshinweisen verständlicher näher gebracht werden. In Bezug auf die Musterbestätigungsvermerke als Aushängeschild der Abschlussprüfung wird eine sprachliche Überarbeitung empfohlen.

(WPK vom 02.05.2017/ Viola C. Didier)


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