Das Landgericht Frankfurt am Main hat der britischen Fluglinie easyJet eine AGB-Klausel untersagt, die Verbrauchern eine Erstattung von Steuern und Gebühren verweigerte, wenn diese vom Beförderungsvertrag zurücktreten.
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Frankfurt am Main der britischen Fluglinie easyJet untersagt, gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern nachfolgende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“
Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher
In der fraglichen Klausel hatte easyJet für den Fall des Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren ausgeschlossen. Dies wertete das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 14.12.2017 (2-24 O 8/17) als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt. easyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, so darf sich easyJet auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf die unzulässige Klausel berufen.
(Wettbewerbszentrale, PM vom 04.01.2018 / Viola C. Didier)