24.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Leitfaden zum Homeoffice

Beitrag mit Bild

Im aktuellen Fachbeitrag werden alle wesentlichen personalrechtlichen Probleme von Arbeit im Homeoffice dargestellt und gelöst.

Der digitale Wandel in der Arbeitswelt macht es möglich, nahezu überall zu arbeiten. Deshalb hat sich Arbeiten im Homeoffice bereits heute in vielen Unternehmen etabliert. Manche Unternehmen hält jedoch die Frage zurück, welche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.

Im Jahr 2012 haben fast fünf Millionen Erwerbstätige – davon etwa 2,7 Millionen abhängig Beschäftigte – überwiegend oder zeitweise zu Hause gearbeitet. Dies entsprach rund 12 Prozent  aller Erwerbstätigen und 8 Prozent aller Arbeitnehmer. Nach einer Studie aus dem Jahr 2013 sollen sogar 45 Prozent aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich von zu Hause aus arbeiten. Die politische Diskussion, auch im deutschen Recht nach niederländischem Vorbild einen Rechtsanspruch auf ein Homeoffice zu verankern, die stetig vorangetriebene Digitalisierung der Arbeitswelt und der zunehmende Wunsch vieler Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit möglichst flexibel zu gestalten, könnten in den kommenden Jahren zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der Homeworker führen.

Rechtliche Sorgen sind unbegründet

So ist Arbeit im Homeoffice auch eines der zentralen Attraktivitätsmerkmale für Arbeitgeber auf der Suche nach neuen Mitarbeitern geworden. Manche Unternehmen hält jedoch die Sorge, Kontrolle abzugeben und zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen beachten zu müssen, trotz des digitalen Wandels noch davon ab, Arbeit im Homeoffice zu bewilligen. Um aufzuzeigen, dass diese Sorge jedenfalls rechtlich unbegründet ist, werden alle wesentlichen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Probleme von Arbeit im Homeoffice im Fachbeitrag „Homeoffice: Einrichtung und Ausgestaltung“ von RA/FAArbR Dr. Tilman Isenhardt erläutert. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 24.06.2016, Heft 25, Seite 1499 – 1502 sowie online unter Dokumentennummer DB1201388


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank