28.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Leistungsort bei Kongressen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben mit der Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsortes im Zusammenhang mit Kongressen befasst.

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen – sog. Veranstaltungsleistung -, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist.

Behandlung von zusätzlichen Dienstleistungen

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.

BMF-Schreiben ist ab sofort anwendbar

Diese Regelungen sind laut BMF-Schreiben vom 21.5.2015 in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer bis zum 31. Mai 2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.

(BMF / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Robert Kneschke/fotolia.com


18.06.2025

Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung

Die Qualitätskontrolle funktioniert, schwerwiegende Mängel bleiben die Ausnahme. Mit Blick auf die CSRD-Umsetzung wächst zudem die Bedeutung einer zukunftssicheren Prüfungspraxis.

weiterlesen
Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


17.06.2025

Lohnsumme bei Erbschaften: Geschäftsführer-Gehälter sind einzubeziehen

Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen.

weiterlesen
Lohnsumme bei Erbschaften: Geschäftsführer-Gehälter sind einzubeziehen

Meldung

©Gajus/fotolia.com


17.06.2025

Gesetzentwurf: Elektronische Beurkundung kommt

Die elektronische Beurkundung verspricht weniger Medienbrüche, mehr Effizienz und bessere Nachvollziehbarkeit.

weiterlesen
Gesetzentwurf: Elektronische Beurkundung kommt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank