• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag?

12.10.2018

Meldung, Steuerrecht

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag?

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Frage zu klären, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren ist sowie ob und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt werden kann.

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. Dies hat das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.11.2017 (5 K 181/14) entschieden.

Der konkrete Streitfall

Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, ob die Zahlung des Feuerversicherers die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gemindert hat. Die Klägerin war eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie für 1.200.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Das Finanzamt berücksichtigte die 2008 gezahlten Versicherungsleistungen, soweit sie den Buchwert der Forderung überstiegen, als außerordentlichen Ertrag. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, die erhaltene Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung des Gebäudes geknüpft sei, stelle eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.

FG folgt BFH-Rechtsprechung

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. In Anwendung der Grundsätze des Urteils des BFH vom 01.12.1992 (IX R 333/87) hat die Zahlung des Feuerversicherers weder die Anschaffungskosten noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes gemindert. Vielmehr hat das FG – wie das Finanzamt – einen außerordentlichen Ertrag angenommen, der sich gewinnerhöhend auswirkte.

Einbeziehung in Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das FG hat darüber hinaus entschieden, dass die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung entfallenden Beträge und ein weiterer vom Zwangsverwalter gezahlter Betrag im Jahr 2009 nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden können. Insoweit wurde davon ausgegangen, dass die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und nicht eigenen Grundbesitzes erfolgen. Sie entstammten aus dem Erwerb der Kapitalforderung (Forderung gegen die Versicherung auf Versicherungsentschädigung) und seien dem Umstand geschuldet, dass die 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten überstiegen.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 02.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht