Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.
In dem Streitfall war ein Leiharbeitnehmer in einem Restaurant an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt worden. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden seine persönlichen Gegenstände sowie die von acht weiteren Mitarbeitern entwendet. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangte daher vom Entleiher Schadensersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich bestehen
In der Berufungsverhandlung vom 23.02.2016 (Az. 8 Sa 593/15) wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehen kann. Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier war zu beachten, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit hatte der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging. Hinzu kam, dass der Mitarbeiterraum nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde. Allerdings gab es an anderer Stelle weitere Spinde. Dies habe die Stammbelegschaft gewusst und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb kam und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, würde eine Haftung des Entleihers ausscheiden.
Die Parteien haben sich im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen verglichen.
(LAG Düsseldorf, PM vom 23.02.2016 / Viola C. Didier)