• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Leiharbeitnehmer bestohlen: Haftung des Entleihers?

24.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Leiharbeitnehmer bestohlen: Haftung des Entleihers?

Beitrag mit Bild

Diebstahl am Arbeitsplatz: Wer kommt für den Schaden auf?

Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.

In dem Streitfall war ein Leiharbeitnehmer in einem Restaurant an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt worden. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden seine persönlichen Gegenstände sowie die von acht weiteren Mitarbeitern entwendet. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangte daher vom Entleiher Schadensersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich bestehen

In der Berufungsverhandlung vom 23.02.2016 (Az. 8 Sa 593/15) wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehen kann. Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier war zu beachten, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit hatte der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging. Hinzu kam, dass der Mitarbeiterraum nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde. Allerdings gab es an anderer Stelle weitere Spinde. Dies habe die Stammbelegschaft gewusst und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb kam und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, würde eine Haftung des Entleihers ausscheiden.

Die Parteien haben sich im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen verglichen.

(LAG Düsseldorf, PM vom 23.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Christian Rolf


11.03.2025

Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Am 27. Januar schrieben wir den 20. Jahrestag der „Junk“-Entscheidung des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie (RL 97/59/EG) und deren deutsche Umsetzung in § 17 KSchG (C-188/03). Wir erinnern uns: Im Jahr 2005 hatte der EuGH das deutsche System der Massenentlassungsanzeigepflicht gründlichst auf den Kopf gestellt.

weiterlesen
Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Meldung

©bilderstoeckchen/fotolia.com


11.03.2025

Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Klares Ergebnis: Es sind keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erforderlich.

weiterlesen
Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Meldung

manitator/123rf.com


11.03.2025

Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die Prüfleitlinien des Umweltbundesamts kommen zu spät und enthalten unnötige bürokratische Hürden, kritisieren WPK und BStBK und setzen sich für praxistauglichere Regelungen ein.

weiterlesen
Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank