02.11.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Leibesvisitation als Arbeitsunfall?

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist und hierdurch einen Gesundheitsschaden erleidet. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt entschieden.

Im Streitfall arbeitete eine Frau für die Deutsche Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen. Während ihrer Tätigkeit übergab ihr die Bahnsteigaufsicht einen Rucksack, dessen Inhalt sie im Beisein eines Kollegen dokumentierte. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die Frau mit auf das Polizeirevier, wo sie sich komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen musste. In Folge dieser ungerechtfertigten Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung.

LSG erkennt Arbeitsunfall an

Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe. Das LSG Darmstadt hat die Unfallversicherung zur Anerkennung der polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall verurteilt (Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14).

Gesundheitserstschaden durch Leibesvisitation

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen allein die berufliche Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen, welche diese ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt habe. Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Frau gegeben, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – die polizeilichen Maßnahmen – gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege.

Wann besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Anders sei dies, wenn ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe in diesen Fällen nicht.

(LSG Darmstadt, PM vom 02.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©macgyverhh/fotolia.com


18.12.2024

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 betreffen u.a. die Bilanzierung von Stromlieferverträgen, einschließlich der Eigenbedarfsausnahme.

weiterlesen
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Meldung

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com


18.12.2024

Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab 2025 tritt eine wichtige Regelung für Unternehmer in Kraft: Elektronische Registrierkassen müssen zukünftig dem Finanzamt gemeldet werden.

weiterlesen
Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Rechtsboard

Anja Renz


17.12.2024

BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die zur Voraussetzung für Überstundenzuschläge macht, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) jedenfalls dann, wenn die Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

weiterlesen
BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank