Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.02.2025 (10 K 492/22 F) entschieden, dass Zinsen aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig sind, wenn das damit gesicherte Darlehen nicht ausschließlich zur Finanzierung begünstigter Anschaffungskosten verwendet wurde. Entscheidend war die Überschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze.
Hintergrund des Falls
Ein Kläger hatte im Jahr 2019 einen Hof für 2.980.000 € erworben und diesen größtenteils vermietet. Zur Finanzierung nutzte er ein Darlehen in Höhe von 3.200.000 €, welches durch eine Kapitallebensversicherung abgesichert war. Die Bank zahlte die Darlehenssumme in mehreren Tranchen aus, wobei ein Teilbetrag unmittelbar an den Verkäufer floss und weitere Summen für Kaufnebenkosten, wie Notar- und Gerichtskosten, verwendet wurden.
Streitpunkt: Steuerpflicht von Versicherungszinsen
Das Finanzamt stellte fest, dass die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerpflichtig seien, da das Darlehen nicht ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungskosten diente. Nach geltendem Steuerrecht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F.) bleibt eine Steuerbefreiung nur erhalten, wenn die Darlehensmittel vollständig – mit einer Toleranzgrenze von 2.556 € – für begünstigte Zwecke verwendet werden. Im vorliegenden Fall lagen die als nicht begünstigt eingestuften Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten zur Eintragung der Grundschuld) bei über 12.000 €.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht bestätigte die Einschätzung des Finanzamts: Die Zinsen seien insgesamt steuerpflichtig. Eine Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile sei nicht zulässig. Auch spätere Investitionen (z.B. ein Wohnungsausbau) seien unbeachtlich, da sie nicht mit den ursprünglich ausgezahlten Darlehensmitteln finanziert wurden. Ebenso sei es irrelevant, dass der abgesicherte Teil des Darlehens lediglich 2.980.000 € betrug – entscheidend sei die Verwendung des gesamten Darlehensbetrags.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen zur Kreditsicherung streng auf die Zweckbindung der Darlehensverwendung geachtet wird. Bereits geringfügige Abweichungen können die Steuerfreiheit gefährden, wenn sie über der Toleranzgrenze liegen.