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25.03.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Lebensversicherung: BGH billigt kapitalmarktabhängige Stornoabzüge

Der BGH hält kapitalmarktabhängige Klauseln zum Stornoabzug bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich für wirksam, sofern die Berechnung transparent, objektiv und für Versicherungsnehmer nachvollziehbar ausgestaltet ist.

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Ein Stornoabzug in Versicherungsbedingungen muss nicht zwingend als fester Euro-Betrag genannt werden. Es reicht aus, wenn die Berechnung so genau beschrieben ist, dass Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Folgen bei Vertragsschluss erkennen und den Abzug später selbst nachprüfen können. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.03.2026 (IV ZR 184/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln eines Versicherers, nach denen bei einer Kündigung je nach Kapitalmarktlage ein Abzug von 0, 5, 10 oder 15% des Deckungskapitals erfolgen kann. Maßgeblich war dabei ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zinsswapsatz. Ein Verbraucherverband hielt die Regelungen für unwirksam. Aus seiner Sicht fehlte es an der gesetzlich verlangten Bezifferung, zudem seien die Klauseln nicht transparent genug.

BGH: Rechenmodell statt Festbetrag zulässig

Der BGH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung verlangt § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG keinen schon bei Vertragsschluss feststehenden Euro-Betrag. Zulässig ist auch ein festgelegtes Berechnungsverfahren, sofern der Versicherer dabei keinen eigenen Spielraum hat. Die Karlsruher Richter sahen diese Voraussetzung hier als erfüllt an. Die Klauseln knüpfen an objektive, veröffentlichte Daten an und ermöglichen es Versicherungsnehmern, die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs zu erkennen und dessen Höhe später selbst zu überprüfen.

Angemessenheit weiter offen

Noch nicht entschieden ist allerdings, ob die Abzüge auch der Höhe nach angemessen sind. Dazu fehlen bislang Feststellungen des Oberlandesgerichts. Es muss nun prüfen, ob dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv durch vorzeitige Vertragsbeendigungen tatsächlich Nachteile entstehen, die einen solchen Abzug rechtfertigen.

Erfolg hatte auch die Anschlussrevision des Verbraucherverbandes. Zwar besteht ein Auskunftsanspruch über betroffene Verbraucher derzeit noch nicht. Der BGH stellte aber klar, dass ein solcher Anspruch im weiteren Verfahren wieder relevant werden kann, falls das Oberlandesgericht einen Folgenbeseitigungsanspruch bejaht.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit der Versicherer, variable Stornoabzüge in ihren Bedingungen zu regeln. Zugleich ist die rechtliche Prüfung damit nicht abgeschlossen; ob ein solcher Abzug im Einzelfall auch angemessen ist, muss das Oberlandesgericht nun noch klären.


BGH vom 18.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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