Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich in drei Grundsatzurteilen mit den Klagen von Anwohnern gegen die dortigen gewerblichen Geflügelmastanlagen beschäftigt. Es ging um die Frage, wie viel Geruchsbelästigung zumutbar ist.
Die Anwohner von drei gewerblichen Geflügelmastanlagen – selbst aktive bzw. ehemalige Landwirte – hatten gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, da die zu erwartenden Geruchsimmissionen das ihnen zumutbare Maß überstiegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatten die Anwohner jedoch keinen Erfolg (Urteile 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14 vom 01.06.2015).
Grenze des Zumutbaren: 15 Prozent Geruchsbelastung
Im Außenbereich liege die Grenze des Zumutbaren grundsätzlich bei einem Wert von 15 Prozent sog. Jahresgeruchsstunden; das bedeute, so der vorsitzende Richter, dass die Gerüche nicht häufiger als 15 Prozent der Jahresgesamtzeit von Anwohnern wahrnehmbar sein dürften. Je nach den Gesamtumständen im Einzelfall seien bei landwirtschaftlichen Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen auch Werte bis zu 25 Prozent zumutbar.
Ausnahmen möglich
Für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen seien, komme es maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung an. Bei der Prognose der Geruchsbelastungen seien Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, unberücksichtigt zu lassen. Anderenfalls könnten Anwohner durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern. Nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen könnten auch Werte von über 25 Prozent der Jahresgeruchsstunden noch zumutbar sein; dies könne dann der Fall sein, wenn das neue Vorhaben – z. B. durch Ersetzung eines alten Stalls – zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führe.
Geruchsbelastung durch Tierhaltung sei hinzunehmen
In den zu entscheidenden Fällen erwiesen sich die prognostizierten Geruchshäufigkeiten der Geflügelmastanlagen von maximal 25 Prozent nach Auffassung des Senats als noch zumutbar. Die Umgebung sei jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe auf engem Raum geprägt. Zu der damit einhergehenden Geruchsbelastung durch Tierhaltung hätten die Kläger als Landwirte zumindest in der Vergangenheit selbst in erheblichem Maß beigetragen.
(OVG NRW / Viola C. Didier)