Negativzinsen können rechtswidrig sein: Die Volksbank Reutlingen darf bei bestehenden Geldanlageverträgen keinen nachträglichen Negativzins einführen, entschied das Landgericht Tübingen und gab damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht.
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen. Für bestimmte Anlageformen – abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ist nach den Klauseln ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten. Die Volksbank verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.
Geldanlage darf nicht in kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag umgewandelt werden
Mit Urteil vom 26.01.2018 (4 O 187/17) hat das Landgericht Tübingen dem Unterlassungsbegehren der Verbraucherzentrale stattgegeben. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB).
(LG Tübingen, PM vom 26.01.2018 / Viola C. Didier)