• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Länder mit hohem Geldwäscherisiko – WPK aktualisiert Liste

22.08.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

Länder mit hohem Geldwäscherisiko – WPK aktualisiert Liste

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat ihre Übersicht der Listen zu Ländern mit hohem Geldwäscherisiko aktualisiert.

Beitrag mit Bild

©marketlan/123rf.com 

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/410 vom 19.12.2022 (in Kraft getreten am 16.03.2023) und (EU) 2023/1219 vom 17.05.2023 (in Kraft getreten am 16.07.2023).

  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/410 vom 19.12.2023 wurden die Länder Demokratische Republik Kongo, Gibraltar, Mosambik, Tansania und die Vereinigten Arabischen Emirate neu gelistet. Die Länder Nicaragua, Pakistan und Simbabwe wurden von der Liste der Länder mit hohem Geldwäscherisiko gestrichen.
  • Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 vom 17.05.2023 zählen nun auch Nigeria und Südafrika zu den Ländern mit hohem Geldwäscherisiko. Bei den Ländern Kambodscha und Marokko sieht die Europäische Kommission kein erhöhtes Geldwäscherisiko mehr.

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 23.06.2023 die Listen der Länder aktualisiert und veröffentlicht, die unter FATF-Beobachtung stehen („Graue Liste“) beziehungsweise die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben („Schwarze Liste“).


WPK vom 16.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht