Die Länder begrüßen das Entfallen der Berichtspflicht; es gebe jedoch noch mehr Möglichkeiten, die Unternehmen zu entlasten. Diese sollten vollständig ausgeschöpft werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die EU-Vorgaben eins zu eins umgesetzt werden, um nationale Alleingänge zu vermeiden, die vor allem kleinere Unternehmen überfordern könnten. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, den Geltungsbereich der EU-Richtlinie (CSDDD) direkt in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu übernehmen.
Was die Bundesregierung vorhat
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleibt in Kraft, bis die EU-Richtlinie über nachhaltige Unternehmensverantwortung (CSDDD) im Jahr 2027 in deutsches Recht umgesetzt wird. Kern der aktuellen Reform ist der Wegfall der Berichtspflicht: Unternehmen sollen künftig keine jährlichen Berichte mehr über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen müssen. Die inhaltlichen Verpflichtungen bleiben zwar bestehen, Sanktionen drohen künftig aber nur noch bei schweren Verstößen, zum Beispiel, wenn Unternehmen keine Präventionsmaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen die Wirtschaft spürbar entlasten, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken.
Gesetzesziel bleibt bestehen
Trotz der Vereinfachungen bliebe das Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unverändert: Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass entlang ihrer Lieferketten keine Menschenrechtsverletzungen oder gravierenden Umweltschäden entstehen. Mit der Reform möchte die Bundesregierung den Übergang zum künftigen europäischen Rechtsrahmen wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestalten.
Wie es weitergeht
Die Bundesregierung hat nun die Möglichkeit, sich zu den Vorschlägen des Bundesrates zu äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschließt, befasst sich der Bundesrat erneut und abschließend damit.