Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen. Die Unterhaltung von „Heimatbasen“ an deutschen Flughäfen ist für einen Anspruch ausreichend. Dies hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 19.10.2023 (L 9 AL 43/22) entschieden.
Das LSG hatte sich mit den Folgen der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf den Flugverkehr zu beschäftigen. Es ging um die Frage, ob auch ausländische Fluggesellschaften für ihre in Deutschland beschäftigten Mitarbeitenden Kurzarbeitergeld beanspruchen können, als diese Corona-bedingt in Kurzarbeit geschickt worden waren. Betroffen waren Hunderte Beschäftigte – Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter. Konkret stand ein Gesamtanspruch von etwa 11 Millionen Euro im Streit.
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld während Corona
Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Reisebeschränkungen der Flugverkehr weltweit drastisch eingeschränkt. Die Fluglinien konnten oft nicht fliegen, ihre Beschäftigten nicht arbeiten. Der Gesetzgeber hatte unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert, um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Fluggesellschafen mit Sitz in Deutschland konnten Kurzarbeitergeld beanspruchen. Nach Auffassung der beklagten Bundesagentur für Arbeit galt dies aber nicht für ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland lediglich über „Heimatbasen“ verfügten, also Stützpunkte an den jeweiligen Flughäfen ohne eigene Leitungsaufgaben. Die betroffenen Gesellschaften sollten auch für ihr im Inland beschäftigtes Personal, das hier sozialversicherungspflichtig war, kein Kurzarbeitergeld erhalten.
„Heimatbasen“ sind entscheidend
Nachdem das LSG der klagenden Fluggesellschaft Air Malta Ltd. bereits im März 2021 in einem Eilverfahren Kurzarbeitergeld für das freigestellte Personal zugesprochen hatte, hat es diese Eilentscheidung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt. Der Umstand, dass sich der Sitz der Fluggesellschaft und die Unternehmensleitung im Ausland befinden, stehe einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für das in Deutschland beschäftigte Personal nicht entgegen. Die „Heimatbasen“ seien ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Das LSG hat die Revision zugelassen.