%Der Bundesrat hat am 13.03.2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.
Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern, z. B. auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existenziellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden – ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.
Schnelles Verfahren
Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 08.03.2020, das Bundeskabinett am 10.03. Nur drei Tage später – am 13.03. – verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnete das Gesetz nur wenige Stunden später.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.
Leistungen zum Kurzarbeitergeld erweitert
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ sieht folgende Maßnahmen vor:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 % der Belegschaft
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll man vollständig oder teilweise verzichten können. Das geltende Recht verlangt, dass Betrieben, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Dies ist ein Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
(Bundesrat vom 13.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)
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