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22.10.2020

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Kurzarbeitergeld: Auswirkungen von Einmalzahlungen und Urlaub

In der herannahenden Weihnachtszeit stellt sich mehr als sonst die Frage nach den Auswirkungen von Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) sowie der Gewährung von Erholungsurlaub auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Aus Sicht des Arbeitgebers geht es dabei nicht nur um den individuellen Anspruch des jeweiligen Beschäftigten, sondern vor allem um die Erfüllung der generellen (Bezugs-)Voraussetzungen. Während einmalige Sonderzahlungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, können längere Urlaubszeiträume mitunter Risiken bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bergen.

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RA Thomas Köllmann
Küttner Rechtsanwälte, Köln

I. Einmalzahlungen und die individuelle Berechnung des KUG

Das KUG berechnet sich anhand einer von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt in dem jeweiligen Monat (pauschalierter Entgeltausfall):

  • Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall bei Vollarbeit im Monat erzielt hätte. In der Regel ist dies also das vereinbarte Gehalt bzw. der Stundenlohn für die Monatsarbeitszeit. Zu berücksichtigen ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung, die für das Jahr 2020 bei EUR 6.900 (West) liegt. Hierbei bleibt Entgelt für Mehrarbeit unberücksichtigt (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB III). Gleiches gilt für Einmalzahlungen (§ 106 Abs. 1 S. 4 SGB III, z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Dies beruht darauf, dass Bezugspunkt des KUG immer der jeweilige Monat ist und durch die Einbeziehung einmaliger Zahlungen zufällige Ergebnisse erzielt würden.
  • Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Ist-Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird kein KUG gezahlt. Beim Ist-Entgelt wird auch das Entgelt für Mehrarbeit berücksichtigt. Einmalzahlungen bleiben indes außen vor.

Beispiel:

Arbeitgeber A hat einen Betrieb mit 50 Beschäftigten und einen Arbeitsausfall von 50 % im gesamten Betrieb. Der Beschäftigte B, ein Kind, Steuerklasse III, verdient ohne Kurzarbeit EUR 5.000,00 brutto, wegen der Kurzarbeit hat er einen Arbeitsausfall von 50 % und erhält ein Ist-Entgelt von EUR 2.500,00 brutto. Im Dezember wird ein Weihnachtsgeld von EUR 5.000,00 brutto bezahlt. Das Weihnachtsgeld bleibt bei der Berechnung des KUG unbeachtlich und ist in der Abrechnungsliste („KUG 108“) weder beim Soll, noch beim Ist-Entgelt einzutragen. Würde es berücksichtigt, hätte B keinen Anspruch auf KUG, da die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wäre (EUR 5.000,00 + EUR 2.500,00 = EUR 7.500,00). Zahlreiche Einzelfälle zur Berechnung sind in den „Hinweisen zum Antragsverfahren“ der Agentur für Arbeit beschrieben.

II. Die Auswirkungen von Einmalzahlung und Urlaub auf die generellen (Bezugs-) Voraussetzungen

Die Bewilligung des KUG ist davon abhängig, dass eine Mindestanzahl von Beschäftigten im Betrieb oder der Betriebsabteilung (§ 97 Abs. 2 SGB III) infolge der verringerten Arbeitszeit von einem Entgeltausfall betroffen sind. Diese Ausfallquote ist auf den Kalendermonat bezogen und besteht aus zwei Elementen: Es müssen (1) mindestens 10 % der zu berücksichtigenden Beschäftigten im Betrieb oder der Betriebsabteilung (§ 1 Nr. 1 Kurzarbeitergeldverordnung) von einem (2) Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Soweit 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall in dieser Größenordnung erleiden, kann auch den anderen Beschäftigten, deren Entgeltausfall diese Größe nicht erreicht, KUG gezahlt werden. Diese Quoren müssen monatlich erfüllt sein und sind der Agentur für Arbeit mittels Leistungsantrag („KUG  107“) sowie den entsprechenden Abrechnungslisten („KUG  108“) jeweils mitzuteilen.

1.) Ermittlung der Zahl der Beschäftigten

Für die Erfüllung der Quoren ist stets die Einheit maßgeblich, für die der Arbeitsausfall angezeigt wurde (Betrieb oder Betriebsabteilung). Ein Wechsel vom Betrieb zu der Betriebsabteilung ist ohne Unterbrechung des KUG-Bezuges grundsätzlich nicht möglich. Es sind alle Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie beitragspflichtig sind oder ein Anspruch auf KUG besteht (z.B. geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Mutterschutz, Beschäftigte im Urlaub, Leiharbeitnehmer und erkrankt Beschäftigte). Nicht mitzuzählen sind indes Auszubildende (§ 96 Abs. 1 S. 2 SGB III).

2.) Ermittlung des Entgeltausfalls

Der Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgelts muss mindestens bei 10 % der Beschäftigten jeweils individuell vorliegen. Das Bruttoentgelt meint das gesamte Arbeitsentgelt des jeweiligen Beschäftigten und nicht etwa nur das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

a) Einmalzahlungen bleiben unbeachtlich

Ausgangspunkt der Berechnung des Entgelts ist der jeweilige Anspruchszeitraum, also der gesamte Kalendermonat (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Zur Berechnung des Entgeltausfalls gelten die oben dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des individuellen Entgeltausfalls. Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt muss also bei den jeweiligen Beschäftigten größer als 10 % sein. Auch insofern bleiben einmaliges Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämie etc.) folglich unberücksichtigt, da hier die individuelle KUG-Berechnung anzuwenden ist (§ 106 Abs. 1 S. 4 SGB III).

b) Zusammentreffen von Kurzarbeit und Urlaubstagen

Problematisch kann indes die Behandlung von Urlaubstagen sein. Zwar sieht die Agentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern (entgegen § 96 Abs. 4 S. 2. Nr. 2 SGB III). Das Zusammentreffen von Kurzarbeit und Urlaub bereitet aber dennoch Probleme. Aus Sicht des Sozialrechts kann für Tage, die mit Urlaub abgedeckt sind, kein KUG gewährt werden, weil für diese Tage der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) und erst recht nicht unvermeidbar ist (vgl. § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). Dieses Verständnis hat das Bundesarbeitsgericht für Tage mit „Kurzarbeit Null“ aus arbeitsrechtlicher Sicht ausdrücklich bekräftigt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08). Zugleich besteht nach überwiegendem Verständnis für Urlaubstage wegen der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG ein Anspruch auf 100% der üblichen Vergütung als Urlaubsentgelt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei auf folgende Konstellationen hingewiesen:

  • Der Beschäftigte arbeitet aufgrund der Kurzarbeit nur an drei Tagen pro Woche; Donnerstags und Freitags entfällt die Arbeitspflicht aufgrund der verbindlich festgelegten Kurzarbeit: Für diese Tage kann kein Urlaub genommen werden, da der mit dem Urlaub bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Beschäftigten von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten kann (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08). Die Arbeitspflicht war an diesen Tagen bereits durch die Kurzarbeit aufgehoben. Der Beschäftigte behält in diesen Fällen seinen Urlaubsanspruch bzw. hat Anspruch auf Ersatzurlaub. Anders ist dies möglicherweise zu bewerten, wenn die Tage der Kurzarbeit nicht – etwa durch eine Betriebs- oder Individualvereinbarung – verbindlich festgelegt sind. Dann wird der Urlaub aber statt des Kurzarbeitertages bewilligt, es gibt kein Nebeneinander von Urlaub und Kurzarbeit und es besteht kein Anspruch auf KUG.
  • Der Beschäftigte arbeitet an fünf Tagen in der Woche wegen der Kurzarbeit nur zu 80 %. Er nimmt für den Monat Dezember drei Wochen Urlaub: Es besteht dann für diesen Zeitraum von drei Wochen nach überwiegendem Verständnis ein Anspruch auf Urlaubsentgelt in voller Höhe der üblichen Vergütung. Der Beschäftigte hat für den Zeitraum des Urlaubs keinen Anspruch auf KUG und es liegt dann auch kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Wenn für die Zeiträume des Urlaubs sodann die volle Vergütung als Urlaubsentgelt gezahlt wird, ist es denkbar, dass nicht bei 10 % der Beschäftigten ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % vorliegt. Es liegt dann nahe, dass die Agentur für Arbeit diese Beschäftigten auch nicht mit in das Quorum des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III einbezieht. Dies hätte wiederum zur Folge, dass für den jeweiligen Monat unter Umständen kein Anspruch auf KUG besteht, und zwar auch nicht für Beschäftigten, die nicht im Urlaub waren.

III. Fazit und Folgen für die Praxis

Während Einmalzahlungen keine Auswirkungen auf das KUG haben, kann dies beim Urlaub anders zu bewerten sein. Gerade in der Weihnachtszeit, wenn möglicherweise mehrere Beschäftigte Urlaub nehmen und/oder Betriebsferien anstehen, sollte darauf geachtet werden, dass stets der jeweilige Entgeltausfall von mehr als 10 % im Anspruchszeitraum bei mindestens 10 % der Beschäftigten vorliegt. Andernfalls besteht das Risiko, dass für den gesamten Betrieb und die Betriebsabteilung kein Anspruch auf KUG besteht. Ist die Unterschreitung des Quorums nicht zu verhindern, kann eine Unterbrechung der Kurzarbeit für einen Monat in Betracht kommen, die zu einer Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des KUG führt (§ 104 Abs. 2 SGB III). In diesem Fall wären auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu klären, die insbesondere von der konkreten Individual- oder Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abhängen. 

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