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30.04.2020

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„Kurzarbeit Null – jetzt auch noch Urlaubskürzung?“

Die Ausbreitung der Corona-Pandemie stellt sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens vor ungeahnte Herausforderungen und führt dazu, dass bei zahlreichen Unternehmen Aufträge wegbrechen oder sie von behördlichen Anordnungen zur Schließung der Betriebe betroffen sind. Um temporären Unterauslastungen im Betrieb zu begegnen, führen derzeit viele Betriebe Kurzarbeit, d.h. eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb, ein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit reduziert oder überhaupt nicht (sog. Kurzarbeit Null).

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RAin Katrin Peter
Küttner Rechtsanwälte, Köln

Möchte der Arbeitnehmer Verdienstausfälle oder Verdiensteinschränkungen infolge der Kurzarbeit vermeiden, ist es denkbar, Urlaub zu beantragen, damit jedenfalls während der Urlaubszeit das ungekürzte Urlaubsentgelt gezahlt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer überhaupt (noch) ein Anspruch auf Urlaub zusteht. Insoweit stellt sich die Frage, ob infolge der Einführung von Kurzarbeit der Urlaubsanspruch der Kürzung unterliegt, sodass bei Einführung von Kurzarbeit Null sogar überhaupt kein Urlaubsanspruch bestünde.

Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit grundsätzlich möglich

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass im deutschen Recht Urlaubsansprüche – sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub – von Arbeitnehmern in Kurzarbeit anzupassen sind, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage verringert. Diese Anpassung kann sogar so weit gehen, dass in Zeiten von Kurzarbeit Null gar kein Urlaubsanspruch besteht, sodass letztlich der Urlaubsanspruch entfallen kann. Diese Auffassung entspricht nicht nur der herrschenden Meinung im arbeitsrechtlichen Schrifttum, sondern steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. So hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf die europäische Rechtslage bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden kann, ohne dass dies gegen Unionsrecht verstößt (für Kurzarbeit Null zuletzt EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018 – C-385/17; für eine Gewährung pro rata temporis EuGH, Urt. v. 8. November 2012 – C-229/11, C-230/11). Hierfür spreche, dass der Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befinde, die nunmehr gewonnene Zeit nutzen könne, um sich – anders als ein erkrankter Arbeitnehmer – auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit sei letztlich mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichzusetzen. Hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten ist anerkannt, dass die Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage zu einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen in einer Fünf-Tage-Woche, arbeitet er aber nicht an fünf, sondern an zwei Arbeitstagen, verkürzt sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 8 Arbeitstage (2/5 von 20). Während der Kurzarbeit sind die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für die Zeiten der angeordneten Arbeitszeitverkürzung suspendiert, d. h. der Arbeitnehmer kann ebenso wie bei der Teilzeit über seine Zeit frei verfügen. Es ist folglich sachgerecht, auch hier den Urlaubsanspruch zu kürzen/umzurechnen, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage reduziert. Dies sogar so weit, dass Zeiten der Kurzarbeit Null zu einem „Urlaubsanspruch Null“ führen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer Fünf- Tage-Woche. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni wird Kurzarbeit eingeführt, die Arbeitnehmer arbeiten statt regulär an fünf Tagen nur noch an drei Tagen. In dieser Konstellation führt die Einführung der Kurzarbeit und die hiermit verbunden Reduzierung der Wochenarbeitstage für einen Zeitraum vom drei Monaten dazu, dass der Arbeitnehmer insgesamt nur noch einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen hat (9 Monate ohne Kurzarbeit: 24 x 9/12 = 18 Tage; 3 Monate Kurzarbeit: 24 x 3/12 x 3/5 = 3,6 Tage).

Auswirkungen für die Praxis

Je länger die Corona-Pandemie und hiermit einhergehend Phasen der Kurzarbeit andauern, desto stärker wird sich im Zweifelsfalle auch die Anzahl der Urlaubstage ermäßigen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft zwar „nur“ die europäische Rechtslage. Ob das deutsche Recht über den Mindestschutz des europäischen Rechts hinausgeht und insbesondere einen Wegfall des Urlaubsanspruchs bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Null zulässt, ist insoweit nicht unumstritten und bedarf letztlich noch der Klärung durch das Bundesarbeitsgericht. Unabhängig hiervon folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bis hin zu einem Urlaubsanspruch Null automatisch eintritt. Bis die Rechtslage für das deutsche Recht geklärt ist, sind Arbeitgeber aber gut beraten, in entsprechenden Vereinbarungen über die Einführung der Kurzarbeit (d.h. in Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertraglich) vorsorglich ausdrücklich die anteilige Kürzung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen für Zeiten der Kurzarbeit zu vereinbaren. Hierbei sollte auch geregelt werden, ob die Kürzung der Urlaubstage nur den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch den vertraglichen Mehrurlaub betrifft. 


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