11.01.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Kurzarbeit bleibt niedrig

Die Zahl der Kurzarbeitenden ist im Dezember fast unverändert geblieben. Aktuell sind 186.000 Menschen in Kurzarbeit, nach 188.000 (saisonbereinigt korrigiert) im November, wie aus Schätzungen des ifo Instituts auf Grundlage der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht.

Beitrag mit Bild

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Die aktuellen Zahlen zeigen, dass 0,6 % der Beschäftigten in Kurzarbeit stehen. „Dass die Kurzarbeit auf niedrigem Niveau bleibt, scheint ein Hinweis darauf zu sein, dass die erwartete Winter-Rezession sehr mild ausfällt“, sagt ifo-Forscher Sebastian Link.

Kurzarbeit nach Branchen

Besonders hoch lag der Anteil in der Papier-, Leder- und Textilindustrie mit 4,5 % oder 16.000 Personen. Es folgte die Autobranche mit 4,0 % oder 38.000 Menschen. 3,2 % waren es in der Metallerzeugung und -bearbeitung (9.000 Beschäftigte). In der Herstellung von Metallprodukten waren es 3,0 % oder 25.000 Menschen. Danach kamen Chemie/Pharma/Gummi mit 2,6 % (23.000 Menschen) und die Druckereien mit 2,5 % (3.000 Menschen).

Höchststand waren 17,8 % Arbeitnehmer in Kurzarbeit

„Im Vergleich zu den Coronawintern ist das Niveau der Kurzarbeit sehr gering“, fügt Link hinzu. Im Dezember 2021 lag die Gesamtzahl bei 770.000 Kurzarbeitenden oder 2,3 %. Beim Höchststand im April 2020 waren es sogar 6 Millionen oder 17,8 %. Kurzarbeit ist eine Art von Teilzeit-Arbeitslosigkeit, vor allem bei Auftragsmangel. Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld für die ausfallenden Stunden.


ifo vom 11.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


30.01.2026

Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Nur wenn Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel transparent und zuverlässig sind, könnten Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen.

weiterlesen
Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


30.01.2026

Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Die Anforderungen an Verbote religiöser Kleidung und Symbole am Arbeitsplatz sind hoch – und gelten in gleichem Maße für Arbeitnehmer in beliehenen Unternehmen mit mutmaßlich konfliktgefährdeten Tätigkeiten wie der Sicherheitskontrolle an Flughäfen.

weiterlesen
Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)