20.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kundenbewertungen als irreführende Werbung?

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Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.

Dem Streitfall lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Handelsgesellschaft zugrunde. Diese hatte von ihr vertriebene sog. „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Kundenmeinungen sind Werbung

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich… Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 24.05.2017 (6 U 161/16) entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden.

Verpflichtung, Kommentare zu löschen

Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

(OLG Köln, PM vom 19.06.2017 / Viola C. Didier)


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