Arbeitgeber können den Erholungsurlaub ihres Arbeitnehmers nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr wegen Elternzeit kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit heutigem Urteil entschieden.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der den Arbeitnehmern für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es aber, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist reiner Geldanspruch
Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der so genannten Surrogatstheorie. Nach der neueren BAG-Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung jedoch nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam
In dem vom BAG entschiedenen Fall war eine Ergotherapeutin in einem Seniorenheim angestellt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Sie befand sich jedoch nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 in Elternzeit. Ohne Erfolg verlangte die Ergotherapeutin die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte der Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 19.5.2015 (Az. 9 AZR 725/13) klar, dass der Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kürzungserklärung den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern konnte.
(BAG / Viola C. Didier)