16.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Künstlersozialabgabe sinkt

Beitrag mit Bild

Ab 2017 beträgt die Abgabe zur Künstlersozialversicherung 4,8 Prozent.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 wurde am 11. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben; der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?

Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss auf die gezahlten Entgelte die KSK-Abgabe zahlen. Dies trifft nicht nur auf die so genannten „typischen Verwerter“ von Kunst und Publizistik zu, wie beispielsweise Verlage oder Theater. Auch Unternehmen außerhalb der Kultur- und Medienbranche, die für sich oder ihre Produkte Werbung betreiben, verwerten Leistungen selbstständiger Künstler. Der Begriff des Künstlers bzw. Publizisten im Sinne des KSVG ist nämlich weit gefasst. Abgabepflichtig sind beispielsweise Zahlungen an Webdesigner, Fotografen, Grafiker, Werbeagenturen usw.

Größere Abgabegerechtigkeit führt zu Entlastung

Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zeigt nun erstmal seine Wirkung. Nachdem im Jahr 2016 der Abgabesatz bei 5,2 Prozent stabil gehalten werden konnte, wird er im Jahr 2017 auf 4,8 Prozent abgesenkt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse. Deutlich mehr Auftraggeber beziehungsweise Unternehmen kommen mittlerweile ihrer Abgabepflicht nach. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stieg um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 abgabepflichtigen Unternehmen im Jahr 2014 auf rund 227.000 abgabepflichtige Unternehmen im Jahr 2015 an. Die Folgen sind eine größere Abgabegerechtigkeit und eine Entlastung für alle abgabepflichtigen Unternehmen.

(BMAS, PM vom 12.08.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank