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29.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats

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©cirquedesprit/fotolia.com

Ist   einem   Arbeitgeber   auf   Antrag   des   Betriebsrats   rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine  ordentliche  Kündigung  dieses  Arbeitnehmers  ein  dringendes  betriebliches  Erfordernis vor, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im Streitfall war die Klägerin war bei einem Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin  beschäftigt.  Ende  April  2015  forderte  der  Betriebsrat  das Unternehmen auf,  die  Klägerin  zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen  der  Klägerin  und  ihren  Arbeitskollegen  ereignet haben.  Das Unternehmen  kam  dem  Verlangen  zunächst  nicht  nach.

Betriebsrat fordert Kündigung

In  dem  daraufhin  vom  Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht dem Unternehmen auf,  die  Klägerin  „zu  entlassen“.  Die  Klägerin  war  in  dem  Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder  ein  wichtiger  Grund  i.S.d.  § 626  Abs. 1  BGB  für  die  außerordentliche  Kündigung  vor noch  sei  die  ordentliche  Kündigung  sozial  gerechtfertigt  i.S.d.  § 1  Abs. 2  KSchG.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Das BAG entschied  mit Urteil 2 AZR 551/16 vom 28.03.2017, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen  Entscheidung  des  Arbeitsgerichts,  wonach das Unternehmen die  Klägerin  zu  entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche  Kündigung  gegeben  war.  Dagegen  war  der  Beklagten  durch  den  Beschluss  nicht  die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.

(BAG, PM vom 28.03.2017 / Viola C. Didier)


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