• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

15.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die von einer Bausparkasse verwendete Klausel, die vorsieht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen darf, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde, unwirksam ist.

Ein Verbraucherschutzverband forderte, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der folgenden Klausel in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) unterlässt: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“

Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen

Das OLG Karlsruhe hat die Unwirksamkeit der Klausel mit Urteil vom 12.06.2018 (17 U 131/17) bestätigt. Die angefochtene Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie ermöglicht der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt.

Dispositionsfreiheit des Bausparers

Damit sind Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist läuft der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitelt damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages (§ 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

(OLG Karlsruhe, PM vom 13.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


12.02.2025

Die Übertragung von Wohnungsunternehmen: Ein steuerliches Risiko?

Die Übertragung von sog. Wohnungsunternehmen ist in der Beratungspraxis ein immer wieder relevantes Thema.

weiterlesen
Die Übertragung von Wohnungsunternehmen: Ein steuerliches Risiko?

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


12.02.2025

Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder?

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Unternehmen die Möglichkeit haben, Kartellbußen von ihren Führungskräften zurückzufordern.

weiterlesen
Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder?

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


12.02.2025

Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Die Steuerlast ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. In Deutschland sorgt das bestehende Steuersystem jedoch für Nachteile im internationalen Vergleich.

weiterlesen
Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank