• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kündigung wegen Teilnahme an „wildem“ Streik

07.04.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung wegen Teilnahme an „wildem“ Streik

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen. Der Arbeitgeber hatte ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt.

Beitrag mit Bild

©Alexander Limbach/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es  festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat (Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 06.04.2022 – Aktenzeichen 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21).

Darum ging es im Streitfall

Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Diesen hatten Mitarbeitende des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.

Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 III GG. Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.

Kündigungen wegen Teilnahme an Streik wirksam

Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB vor.


Berliner Gerichte für Arbeitssachen vom 06.04.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Thomas Köllmann


07.05.2024

Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Unter Headlines wie „Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ oder „Arbeitsverträge bald per E-Mail“ wurde viel über die geplante Bürokratieentlastung diskutiert. Die Medienberichte und politischen Verlautbarungen sind leider vielfach missverständlich.

weiterlesen
Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


07.05.2024

VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für KMU hat die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission nun einen Entwurf freiwilliger KMU-Standards (Voluntary SME-Standard kurz: VSME) erarbeitet.

weiterlesen
VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©moovstock/123rf.com


07.05.2024

BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Bedingt durch die dynamische Situation ändert sich der Umfang der Sanktionen häufig.

weiterlesen
BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank