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10.04.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung wegen Scherzartikel-Bombenattrappe am Arbeitsplatz rechtmäßig?

Beitrag mit Bild

© forkART Photography/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit der Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung beschäftigt, die einem Mitarbeiter der RAG Aktiengesellschaft ausgesprochen wurde. Er hatte auf dem Werksgelände eine Kofferbombenattrappe zum Spaß platziert.

Ein technischer Angestellter in der Maschinenabteilung des Bergwerks Prosper-Haniel hatte einen mit Absperrhahn, Manometer und Fantasiewörtern versehenen Koffer, aus dem auch Drähte herausragten, auf dem Betriebsgelände platziert. In den Koffer legte er Süßwaren ein, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Im Rahmen der unmittelbar nach der Entdeckung aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen wurde eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Die Arbeitgeberin sieht in dem Verhalten des Mitarbeiters eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht.

Parteien schließen Vergleich

Die Parteien einigten sich mit Vergleich vom 05.04.2017 (Az. 3 Sa 1398/16) auf Vorschlag der Kammer darauf, ihr Arbeitsverhältnis anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wäre damit aufgehoben. Eine Abfindung erhält der Kläger – der am Termin nicht persönlich teilnahm und dort durch seinen Anwalt vertreten worden ist – aber nicht.

Erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Im konkreten Fall handelte es sich ganz offensichtlich ein ungefährlicher Spaßkoffer, argumentierte der Anwalt des Klägers. Der Koffer habe ohne weiteres als solcher erkannt werden können. Waren Polizeieinsatz und Kündigung deshalb eine Überreaktion? Eine für den Arbeitgeber unkalkulierbare Gefährdungslage, auf die aus Fürsorge gegenüber der Belegschaft reagiert werden musste, konterte die Gegenseite. Wer so etwas – sei es auch im Scherz – initiiere, verletzte seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. In diesem Fall müsse auch ohne vorausgehende Abmahnung mit Kündigung gerechnet werden, hielt die Anwältin der RAG dagegen. Ein Austausch von Argumenten, der letztlich den Boden für einen Vergleichsabschluss bereitete. Losgelöst von der Bewertung des konkreten Einzelfalls waren sich Berufungskammer und Anwälte in einem Punkt aber völlig einig: Späße dieser Art gehören nicht an den Arbeitsplatz, schon gar nicht in der heutigen Zeit.

(LAG Hamm, PM vom 05.04.2017/ Viola C. Didier)


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