Ist Adipositas ein Kündigungsgrund? In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Kündigung eines 200 kg schweren Gärtners, der nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann.
Eine Landschafts-, Garten- und Kanalbaubetrieb stellte 1985 einen Gärtner ein. Heute ist er bei einer Körpergröße von 1,94 m ca. 200 kg schwer. Im Hinblick auf seine Einsatzfähigkeit regte der Arbeitgeber bereits eine Gewichtsreduktion an, weshalb der Mann 2014 an dem Gesundheitsprogramm eines Adipositaszentrums teilnahm. Nach Abschluss des Programms konnte jedoch keine Gewichtsreduzierung festgestellt werden.
Körperumfang steht Tätigkeit im Weg
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich, weil der Gärtner aufgrund seines Körpergewichts eine Vielzahl von Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. So sei er z.B. nicht mehr in der Lage, den Kleinlastwagen zu steuern, weil das Lenkrad am Bauch hängen bleibt. Er sei nicht mehr für Graben- und Kanalarbeiten einsetzbar, weil er aufgrund der nach der DIN 4124 vorgegebenen Grabenbreite in die Gräben nicht mehr hineinpasse. Er könne nicht auf Leitern stehen, denn deren Belastbarkeit sei auf 150 kg beschränkt. Ebenso gebe es keine passende Arbeits- und Schutzkleidung für ihn.
Adipositas als Schwerbehinderung?
Der Gärtner reichte Klage ein gegen die Kündigung. Aufgrund seiner Adipositas sei er als (schwer-)behinderter Mensch anzusehen. Tatsächlich sei er aber in der Lage, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nach wie vor zu erbringen. Zudem verlangte er eine Entschädigung vom 6.000 Euro wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt und entschied, dass die Kündigung nicht rechtmäßig ist. Die Entschädigung wurde ihm allerdings nicht zugesprochen. Beide Parteien gingen in die Berufung.
Vergleich in der Berufungsverhandlung erspart Urteil
In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich die Parteien allerdings am 27.07.2016 (Beschluss Az. 7 Sa 120/16) dahingehend geeinigt, dass sowohl die Kündigung als auch der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch erledigt sind. Der Gärtner sagte zu, weiterhin an seiner eingeleiteten Gewichtsreduzierung zu arbeiten und seinem Arbeitgeber regelmäßig über sein Gewicht zu informieren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies jedoch darauf hin, dass – sofern der Gärtner nicht abnehme – notfalls ein Gutachter eingesetzt werden müsse. Einem Betrieb ist es unzumutbar, einen dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer bis zur Rente zu beschäftigen.
(LArbG Düsseldorf, PM vom 27.07.2016 / Viola C. Didier)