13.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung wegen Änderung des XING-Profils?

Beitrag mit Bild

Einem Arbeitnehmer darf während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausführen. Die Vorbereitung einer späteren Konkurrenztätigkeit ist jedoch erlaubt.

Die falsche Angabe des beruflichen Staus als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah.

Xing als berufliche Werbeplattform?

Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Vorbereitung der späteren Konkurrenztätigkeit legitim

Das Landesarbeitsgericht Köln hat – wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen (Urteil 12 Sa 745/16 vom 07.02.2017). Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird.

Änderung im Xing-Profil genügt nicht

Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Köln, PM vom 07.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marcus_hofmann/fotolia.com


24.10.2024

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023

Besonders die Großbetriebe stehen im Fokus der Betriebsprüfungen, da sie ein höheres Risiko für komplexe Steuerhinterziehungsfälle bieten.

weiterlesen
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


24.10.2024

Betriebsratswahl im Homeoffice

Der Wahlvorstand kann abwesenden Arbeitnehmern die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe ohne Antrag zusenden, entschied das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl im Homeoffice

Meldung

© Marco2811 / fotolia.com


23.10.2024

Komplexität des Mandantenverhaltens rechtfertigt höheren Anwaltsaufwand

Anwaltskosten können bei Verkomplizierung der Verteidigung durch den Mandanten steigen, stellte das OLG Frankfurt/M. klar.

weiterlesen
Komplexität des Mandantenverhaltens rechtfertigt höheren Anwaltsaufwand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank