Einer schwangeren Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber nicht kündigen – dies gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Es kommt allerdings auf den Zeitpunkt an, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.
Die Frau arbeitet in einer Versicherungsvertretung. Ihre Arbeitsleistung hatte ihr Arbeitgeber nie beanstandet. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie sich künstlich befruchten lassen wolle, wurde die Eizelle an einem 24. Januar eingesetzt. Am darauffolgenden 31. Januar erhielt sie die Kündigung. Kurz darauf wurde die Schwangerschaft festgestellt.
Kündigungsverbot ab Einsetzung der Eizelle
Die Kündigung ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 237/14). Ab dem Zeitpunkt der Einsetzung, also ab dem 24. Januar, habe die Frau den besonderen Kündigungsschutz genossen. Es liege der Verdacht nahe, dass ihr nur wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Dies sei jedoch unzulässig. Bei einer künstlichen Schwangerschaft gilt das Kündigungsverbot damit ab Einsetzung der befruchteten Eizelle, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
(DAV / Viola C. Didier)