16.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung nach künstlicher Befruchtung?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Einer schwangeren Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber nicht kündigen – dies gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Es kommt allerdings auf den Zeitpunkt an, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

Die Frau arbeitet in einer Versicherungsvertretung. Ihre Arbeitsleistung hatte ihr Arbeitgeber nie beanstandet. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie sich künstlich befruchten lassen wolle, wurde die Eizelle an einem 24. Januar eingesetzt. Am darauffolgenden 31. Januar erhielt sie die Kündigung. Kurz darauf wurde die Schwangerschaft festgestellt.

Kündigungsverbot ab Einsetzung der Eizelle

Die Kündigung ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 237/14). Ab dem Zeitpunkt der Einsetzung, also ab dem 24. Januar, habe die Frau den besonderen Kündigungsschutz genossen. Es liege der Verdacht nahe, dass ihr nur wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Dies sei jedoch unzulässig. Bei einer künstlichen Schwangerschaft gilt das Kündigungsverbot damit ab Einsetzung der befruchteten Eizelle, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

(DAV / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank