• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

22.02.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses diskriminierend im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt hat

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Der mit einem Grad der Behinderung von 80 % schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt. Der Kläger wurde zwischen dem 02.01. und 14.04.2023 in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt und war ab Ende Mai arbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.12.2023 (18 Ca 3954/23) entschieden, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX verstößt und damit unwirksam ist. Der Arbeitgeber sei – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergebe die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm.

Präventionsverfahren muss durchgeführt werden

§ 167 Abs. 1 SGB IX regelt, dass möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies habe die Arbeitgeberin hier nicht getan. Sie hätte, als sie bemerkte, dass der schwerbehinderte Kläger sich während der Wartezeit nicht bewährte bzw. sich nicht ins Team einfügte und ihren Erwartungen nicht entsprach, Präventionsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt präventiv einschalten müssen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Die Entscheidung steht im Kontext der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Schwerbehindertenschutz (EuGH v. 10.02.2022 – C – 485/20).

 


Arbeitsgericht Köln vom 20.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Thomas Hausbeck


19.02.2026

Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) hat der BFH entschieden, dass eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht steuerbegünstigt ist, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich als Verwaltungsvermögen genannt wird.

weiterlesen
Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Meldung

©GerhardSeybert/fotolia.com


19.02.2026

BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Versorgungszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?

weiterlesen
BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.02.2026

BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen

Der BFH bringt Bewegung in ein sensibles Thema der Unternehmenspraxis: die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.

weiterlesen
BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)