Die Commerzbank hat auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Der Fall landete nun vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
Nach Einschätzung der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde hatten Mitarbeiter der Commerzbank-Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Die Aufsichtsbehörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA forderte. Die Commerzbank sprach entsprechende Kündigungen aus mit der Begründung, dass sie von der Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen wurde, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Arbeitsverhältnis untersteht dem deutschen Recht
Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte die Commerzbank keinen Erfolg (Urteil 18 Sa 1498/15 vom 13.7.2016). Das Gericht hat offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.
Das letzte Wort wird das BAG haben
Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den hier klagenden Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer konnte durch seinen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits keine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erreichen, welche bisher von der Bank noch nicht vorgenommen wurde. Die Anschlussberufung des Angestellten ist ebenfalls zurückgewiesen worden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
(LAG Hessen, PM vom 13.7.2016 / Viola C. Didier)