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25.03.2026

Steuerboard

Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was ist, wenn der Zugriff fehlt?

Ein Fall, wie er in der Praxis zunehmend häufig auftritt: Der Erbe weiß, dass der Erblasser früh in Kryptowerte investiert hat und erhebliche Vermögenswerte aufgebaut wurden. Eine Hardware-Wallet befindet sich im Nachlass, der entscheidende Private Key ist jedoch nicht auffindbar oder die Notizen des Erblassers sind nicht zu entschlüsseln.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RAin Dr. Lisa Fiedler
ist Counsel bei SKW Schwarz in München

Besteuerung knüpft an den Bestand an

Die erbrechtliche Ausgangslage ist klar: Kryptowerte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den bzw. die Erben über. Erbschaftsteuerlich werden Kryptowerte als sonstige Wirtschaftsgüter eingeordnet und unterfallen damit dem steuerpflichtigen Erwerb gemäß § 3 ErbStG. Mangels spezieller Bewertungsvorschriften für Kryptowährungen richtet sich ihre Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen des Bewertungsgesetzes. Maßgeblich ist danach der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG) im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 11 ErbStG). Dieser bestimmt sich nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für Kryptowährungen wird hierfür regelmäßig auf öffentlich zugängliche Kurse abgestellt, wobei in der Praxis häufig Durchschnittswerte mehrerer Handelsplattformen herangezogen werden, um Bewertungsschwankungen und Marktfragmentierung zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit eine marktorientierte Bewertung zum Stichtag.

Die zentrale Problematik liegt darin, dass bei der Besteuerung des Vermögensanfalls die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Erben im ersten Schritt keine Rolle spielt. Steuerlich wird ein Vermögenszufluss angenommen – die Frage, ob der Erbe wirtschaftlich darüber verfügen kann, steht dabei auf einem anderen Blatt. Gerade bei Kryptowerten fallen damit die rechtliche und wirtschaftliche Realität weit auseinander.

Wenn Vermögen existiert, aber nicht erreichbar ist

Die Praxis zeigt, dass fehlender Zugriff unterschiedliche Ursachen haben kann:

  • Unbrauchbare Zugangsdaten: Private Keys sind vorhanden, aber verschlüsselt, fragmentiert oder ohne die notwendigen Zusatzinformationen gespeichert.
  • Verlust von Zugangsdaten: Seed-Phrases oder Passwörter sind vollständig verloren gegangen.
  • Plattformprobleme: Kryptowerte liegen auf ausländischen Börsen, die ohne hinreichende Authentifizierung keinen Zugriff gewähren.
  • Dokumentationsdefizite: Transaktionshistorien fehlen, sodass Bestand und Wert zum Stichtag nicht sicher festgestellt werden können.

Allen Konstellationen ist gemeinsam: Die rechtliche Zuordnung ist eindeutig, die tatsächliche Verfügungsmacht fehlt oder ist massiv eingeschränkt. Während dies bei klassischen Vermögenswerten die Ausnahme darstellt, ist dies im dezentral angelegten Kryptobereich systemimmanent.

Bewertungs- und Nachweisrisiken zulasten der Erben

Kann der Bestand nicht aufgeklärt werden, kann die Finanzverwaltung womöglich zur Schätzung berechtigt sein – mit entsprechenden Risiken einer Überbewertung. Besonders problematisch wird dies, wenn zwar Indizien für bestimmte Kryptobestände vorliegen (z. B. Wallet-Adressen, alte Transaktionsbelege), der konkrete Bestand zum Stichtag aber nicht mehr rekonstruiert werden kann. In diesen Fällen droht eine Besteuerung „ins Blaue hinein“, während gleichzeitig die tatsächliche Verwertbarkeit ungeklärt bleibt.

Wann kann der steuerliche Wert auf Null fallen?

Die entscheidende Frage für die Praxis lautet daher: Unter welchen Voraussetzungen kann aus Sicht der Finanzverwaltung ein Wert von Null angesetzt werden? Dies kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn objektiv feststeht, dass dem Erben aus dem Vermögensgegenstand kein wirtschaftlicher Nutzen (mehr) zufließen kann. Die Hürden hierfür sind hoch.

Denkbare Fallgruppen sind unter anderem die folgenden:

  • Endgültiger Verlust der Zugriffsmöglichkeit: Wenn nachweisbar ist, dass Private Keys oder Zugangsdaten unwiederbringlich verloren sind und auch mit technischen Mitteln kein Zugriff mehr hergestellt werden kann.
  • Technische Unbrauchbarkeit der Wallet: Etwa bei irreversibel beschädigten Hardware-Wallets ohne Backup oder bei nachweislich nicht rekonstruierbaren Schlüsselstrukturen.
  • Rechtliche Undurchsetzbarkeit bei Plattformen: Wenn eine Börse die Herausgabe endgültig verweigert und auch rechtliche Schritte (z. B. im Ausland) objektiv aussichtslos sind.

Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Erben, sondern ein objektivierter Nachweis der endgültigen Wertlosigkeit.

Erforderliche Nachweise können insbesondere sein:

  • Dokumentation der vorhandenen (unvollständigen) Zugangsdaten
  • IT-forensische Gutachten zur Wiederherstellbarkeit von Private Keys
  • Nachweise über erfolglose Entsperrungs- oder Wiederherstellungsversuche
  • Korrespondenz mit Handelsplattformen
  • ggf. rechtliche Stellungnahmen zur fehlenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen

In der Praxis wird regelmäßig ein Bündel solcher Nachweise erforderlich sein. Bloße Behauptungen oder fehlende Mitwirkung genügen nicht. In Fällen ungeklärter Zugriffsmöglichkeiten kann die Finanzverwaltung zur weiteren Aufklärung auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (§ 95 AO). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche Kryptowerte im Raum stehen, objektive Nachweise jedoch nur eingeschränkt vorliegen und die Sachverhaltsdarstellung maßgeblich auf den Angaben des Erben beruht. Für die Praxis entscheidend ist: Sie erhöht zwar den Druck zur wahrheitsgemäßen Erklärung und kann die Glaubhaftigkeit der Angaben stärken, ersetzt jedoch keine objektiven Nachweise. Insbesondere vermag sie für sich genommen meist nicht zu begründen, dass ein Kryptobestand steuerlich mit Null zu bewerten ist. Zugleich ist ihre Abgabe mit erheblichen strafrechtlichen Risiken verbunden, da unrichtige Angaben an Eides statt sanktioniert werden.

Konsequenz: Handlungsbedarf bei der Nachlassplanung

Aus dem Vorstehenden ergibt sich ein dringender Handlungsbedarf für alle Halter von Kryptowerten. Durch eine individuelle Nachlassplanung, die sich auch auf den digitalen Nachlass erstreckt, lassen sich die dargestellten Risiken in vielen Fällen vermeiden. Für die Beratungspraxis lassen sich klare Handlungsempfehlungen ableiten:

  • Dokumentation der Zugänge: Private Keys, Seed-Phrases und sonstige Zugangsdaten müssen nicht nur sicher, sondern auch strukturiert und im Erbfall auffindbar dokumentiert werden. In der Praxis zeigt sich häufig, dass Erblasser eigene „Geheimlogiken“ oder verklausulierte Notizen verwenden, die für Dritte nicht nachvollziehbar sind – mit der Folge, dass vorhandene Informationen faktisch wertlos werden. Ziel muss daher eine Dokumentation sein, die einerseits Missbrauch verhindert, andererseits aber von den vorgesehenen Personen im Ernstfall tatsächlich genutzt werden kann. In Betracht kommen etwa die Hinterlegung in einem Bankschließfach, die Kombination mit separaten Entschlüsselungsinformationen oder die Einbindung vertrauenswürdiger Dritter.
  • Einbindung in die Nachlassplanung: Kryptowerte sollten ausdrücklich in die erbrechtliche Gestaltung einbezogen werden. Dazu gehört nicht nur die Erwähnung im Testament, sondern auch die klare Regelung, wer Zugriff auf die entsprechenden Systeme erhalten soll und wie dieser Zugriff praktisch ermöglicht wird. Sinnvoll kann es zudem sein, technische und organisatorische Hinweise in gesonderten Dokumenten zu hinterlegen, um das Testament selbst nicht mit sensiblen Informationen zu überfrachten.
  • Dokumentation der Bestände: Neben den Zugangsdaten ist eine laufende und nachvollziehbare Dokumentation der Kryptobestände von zentraler Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere Angaben zu genutzten Wallets, Börsenkonten, Transaktionen sowie eine nachvollziehbare Historie der Bestandsentwicklung. Eine solche Dokumentation erleichtert nicht nur den tatsächlichen Zugriff, sondern ist auch für steuerliche Zwecke essenziell: Sie ermöglicht es dem Erben, den Bestand und dessen Wert zum Stichtag belastbar nachzuweisen und reduziert damit das Risiko von Schätzungen durch die Finanzverwaltung.

Fazit

Kryptowerte legen eine strukturelle Schwäche des Erbschaftsteuerrechts offen: Besteuert wird grundsätzlich der rechtliche Vermögensübergang, nicht dessen tatsächliche wirtschaftliche Realisierbarkeit. Solange der Gesetzgeber hier keine spezifischen Regelungen schafft, bleibt es bei einem erheblichen Risiko für Erben: Sie können zur Steuer herangezogen werden für Vermögenswerte, auf die sie faktisch keinen Zugriff haben. Nicht zuletzt deshalb kommt der vorausschauenden Gestaltung des digitalen Nachlasses eine immer zentralere Bedeutung zu.

 

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