Allgemeines
Bei den allgemeinen Ausführungen wird insbesondere auf die erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beschaffung von Beweismitteln hingewiesen, soweit Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token über Handelsplattformen von ausländischen Betreibern erworben oder veräußert werden. Dies soll ausdrücklich auch für den Erwerb und die Veräußerung über dezentralisierte Handelsplattformen (sog. Decentralized Exchanges (DEX)) gelten.
Bei nicht ausreichenden Angaben sollen die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO schätzen können. Der allgemeine Teil ist für Privatpersonen ebenso relevant wie für Anleger bzw. Investoren mit entsprechenden Transaktionen im Betriebsvermögen.
Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen
In diesem Abschnitt wird auf allgemeine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten hingewiesen. Neben etwaigen Papierunterlagen zu Transaktionen mit Krypto Assets müssen auch Unterlagen in anderer Form, beispielsweise Daten, Datensätze und elektronische Dokumente, aufbewahrt werden. Ausdrücklich erwähnt werden auch die Vorschriften zum Datenzugriff nach § 146 Abs. 5 sowie § 147 Abs. 4 und 6 AO, die zu beachten sind. Als begründende Belege können auch Screenshots von Transaktionen oder Ausdrucke akzeptiert werden.
Mittlerweile gibt es auch einzelne Softwareanbieter am Markt, die – verknüpft mit den Datenbeständen der Wallet – verschiedene Steuerreports generieren, um die Gewinnermittlung für die Steuererklärung zu vereinfachen. Kommt eine derartige Software zum Einsatz, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. In einer solchen Dokumentation sind unter anderem die einzelnen (technischen) Prozessschritte einer Software darzustellen, die für steuerlich relevante Auswertungen verwendet wird. Verfahrensdokumentationen werden vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen von den Finanzämtern angefordert. Interessant dürfte sein, wie der einzelne Anwender von solchen Softwarelösungen an diese Detailinformationen gelangt, um die geforderte Verfahrensdokumentation erstellen zu können.
Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen
Für das Privatvermögen werden in diesem Abschnitt der Ergänzung des BMF-Schreibens die Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO erwähnt, die zu beachten sind, wenn Überschusseinkünfte – zu denen auch die sonstigen Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG zählen – von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielt werden. Demnach sind bestehende Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Zudem sind auch die Regelungen zum Datenzugriff einschlägig, wenn zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ein Datenverarbeitungssystem oder eine spezielle Software eingesetzt wird. Liegen die Überschusseinkünfte unterhalb der vorgenannten Grenze, gelten die Mitwirkungspflichten aus dem allgemeinen Teil.
Abschließend enthält die aktuelle Entwurfsfassung für das Privatvermögen noch eine Aufzählung von Daten bzw. Belegen, die für die Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Steuererklärung hilfreich sind. Hierzu zählen z.B. Wallet-Adressen mit den genutzten Handelsplattformen, Wallet-Bestände zum Anfang und Ende eines Kalenderjahres, Angaben zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten sowie Veräußerungszeitpunkt, -erlöse und -kosten. Zudem verlangt die Finanzverwaltung eine Dokumentation der gewählten Methodik zur Ermittlung von Veräußerungsergebnissen (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode).
Fazit
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung relativ zeitnah nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 eine Ergänzung zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten folgen lassen möchte. Da es sich bei der Ergänzung aktuell um eine Entwurfsfassung handelt, sind Anpassungen und Änderungen bis zur finalen Fassung jederzeit möglich. Interessant wird es auf jeden Fall sein, wie die einzelnen Finanzämter mit den Anforderungen in der Praxis umgehen werden. Klar ist schon jetzt: Für Unternehmen wie auch für Privatpersonen wird der Dokumentationsaufwand bei Transaktionen mit Krypto Assets nicht gering sein und auch Steuerberater noch vor viele Herausforderungen im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen stellen.