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01.08.2022

Steuerboard

Krypto Assets in der Steuererklärung: Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten nehmen Gestalt an

In den letzten Jahren gab es einen regelrechten Run auf blockchainbasierte Vermögenswerte – allen voran Bitcoin, aber auch diverse andere Token waren nicht nur bei Privatanlegern äußert beliebt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit diesen sog. Krypto Assets aus? Gesetzliche Regelungen sucht man im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz weiterhin vergeblich. Vor einigen Monaten hat das BMF nach langer Wartezeit eine umfangreiche Verwaltungsanweisung mit dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ veröffentlicht (BMF vom 10.05.2022, BStBl. I 2022 S. 668). In diesem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung jedoch noch Ausführungen zu den praxisrelevanten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ausdrücklich offengelassen und eine Ergänzung angekündigt. Am 18.07.2022 hat das BMF nun einen ersten Entwurf zu diesen Erklärungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten an diverse Interessenverbände und -gruppen versendet, die für eine Stellungnahme bis Ende August 2022 Zeit haben. Konkret enthält der Entwurf derzeit auf etwas mehr als zwei Seiten folgende Ausführungen:

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz
Geschäftsführer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg

Allgemeines

Bei den allgemeinen Ausführungen wird insbesondere auf die erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beschaffung von Beweismitteln hingewiesen, soweit Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token über Handelsplattformen von ausländischen Betreibern erworben oder veräußert werden. Dies soll ausdrücklich auch für den Erwerb und die Veräußerung über dezentralisierte Handelsplattformen (sog. Decentralized Exchanges (DEX)) gelten.

Bei nicht ausreichenden Angaben sollen die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO schätzen können. Der allgemeine Teil ist für Privatpersonen ebenso relevant wie für Anleger bzw. Investoren mit entsprechenden Transaktionen im Betriebsvermögen.

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen

In diesem Abschnitt wird auf allgemeine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten hingewiesen. Neben etwaigen Papierunterlagen zu Transaktionen mit Krypto Assets müssen auch Unterlagen in anderer Form, beispielsweise Daten, Datensätze und elektronische Dokumente, aufbewahrt werden. Ausdrücklich erwähnt werden auch die Vorschriften zum Datenzugriff nach § 146 Abs. 5 sowie § 147 Abs. 4 und 6 AO, die zu beachten sind. Als begründende Belege können auch Screenshots von Transaktionen oder Ausdrucke akzeptiert werden.

Mittlerweile gibt es auch einzelne Softwareanbieter am Markt, die – verknüpft mit den Datenbeständen der Wallet – verschiedene Steuerreports generieren, um die Gewinnermittlung für die Steuererklärung zu vereinfachen. Kommt eine derartige Software zum Einsatz, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. In einer solchen Dokumentation sind unter anderem die einzelnen (technischen) Prozessschritte einer Software darzustellen, die für steuerlich relevante Auswertungen verwendet wird. Verfahrensdokumentationen werden vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen von den Finanzämtern angefordert. Interessant dürfte sein, wie der einzelne Anwender von solchen Softwarelösungen an diese Detailinformationen gelangt, um die geforderte Verfahrensdokumentation erstellen zu können.

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Für das Privatvermögen werden in diesem Abschnitt der Ergänzung des BMF-Schreibens die Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO erwähnt, die zu beachten sind, wenn Überschusseinkünfte – zu denen auch die sonstigen Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG zählen – von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielt werden. Demnach sind bestehende Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Zudem sind auch die Regelungen zum Datenzugriff einschlägig, wenn zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ein Datenverarbeitungssystem oder eine spezielle Software eingesetzt wird. Liegen die Überschusseinkünfte unterhalb der vorgenannten Grenze, gelten die Mitwirkungspflichten aus dem allgemeinen Teil.

Abschließend enthält die aktuelle Entwurfsfassung für das Privatvermögen noch eine Aufzählung von Daten bzw. Belegen, die für die Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Steuererklärung hilfreich sind. Hierzu zählen z.B. Wallet-Adressen mit den genutzten Handelsplattformen, Wallet-Bestände zum Anfang und Ende eines Kalenderjahres, Angaben zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten sowie Veräußerungszeitpunkt, -erlöse und -kosten. Zudem verlangt die Finanzverwaltung eine Dokumentation der gewählten Methodik zur Ermittlung von Veräußerungsergebnissen (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode).

Fazit

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung relativ zeitnah nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 eine Ergänzung zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten folgen lassen möchte. Da es sich bei der Ergänzung aktuell um eine Entwurfsfassung handelt, sind Anpassungen und Änderungen bis zur finalen Fassung jederzeit möglich. Interessant wird es auf jeden Fall sein, wie die einzelnen Finanzämter mit den Anforderungen in der Praxis umgehen werden. Klar ist schon jetzt: Für Unternehmen wie auch für Privatpersonen wird der Dokumentationsaufwand bei Transaktionen mit Krypto Assets nicht gering sein und auch Steuerberater noch vor viele Herausforderungen im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen stellen.


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