Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste Stellung genommen – und spart nicht mit Kritik an § 40 Abs. 4 GmbHG.
Seit dem 26.06.2017 gilt ein geänderter § 40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“. Er enthält auch eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Der neugefasste § 40 Abs. 4 GmbHG diene letztlich dem Zweck, so der DNotV, durch Vorstrukturierung der Daten in der Gesellschafterliste (Datenbankstruktur) deren Erfassung in maschinenlesbarer Form möglichst reibungsfrei zu gestalten, damit die Handelsregister in einem automatisierten Verfahren die ihnen übermittelten xml-Datensätze sowohl in den elektronischen Abruf einstellen als auch an das Transparenzregister durchreichen bzw. mit diesem (was sehr viel eleganter wäre) verlinken könnten.
Das Pferd von hinten aufzäumen
Dieser Gesichtspunkt erscheine dem DNotV im Entwurf der Verordnung nach § 40 Abs. 4 GmbHG noch nicht hinreichend gewürdigt. Es werde daher empfohlen, in einer koordinierten Bund-Länder-Arbeitsgruppe gewissermaßen das Pferd von hinten aufzuzäumen und zuerst den Prozess der Datenübermittlung vom Handelsregister an das Transparenzregister zu strukturieren. Hieraus ergäben sich dann die Parameter nach § 40 Abs. 5 GmbHG, aus denen wegen der notwendigen bundeseinheitlichen Regelung die Vorgaben für die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 4 GmbHG zu entwickeln wären.
Vereinheitlichung dringend notwendig
Ein solches Vorgehen dürfte aus Sicht des DNotV vermutlich dazu führen, dass der Schwerpunkt einer Verordnung nach § 40 Abs. 4 GmbHG etwa bei einheitlichen Schreibweisen von Eigennamen, Straßen und Orten liegen sollte. Welche Notation ist bei arabischen oder kyrillischen Namen zu verwenden? Wie werden Orte im Ausland mit deutschen oder ausländischen Namen geschrieben (Laibach oder Ljubljana, Milano oder Mailand, Luxembourg oder Luxemburg)? Muss man vom „Handelsregister von Nanterre“, vom „R.C.S. de Nanterre“ oder vom „Registre de commerce et des sociétés de Nanterre“ sprechen? Ohne gesicherte Datenqualität werde das Transparenzregister schnell so aussagekräftig wie die EU-Dateien der Terrorismusverdächtigen.
Weitere Informationen
Mehr zum Thema erfahren Sie im Blogbeitrag von Prof. Dr. Ulrich Noack „Neue Detailregeln für die GmbH-Gesellschafterliste in Vorbereitung“.
(DNotV, PM vom 03.11.2017 / Viola C. Didier)