• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kritik an Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

06.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kritik an Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste Stellung genommen – und spart nicht mit Kritik an § 40 Abs. 4 GmbHG.

Seit dem 26.06.2017 gilt ein geänderter § 40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“. Er enthält auch eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Der neugefasste § 40 Abs. 4 GmbHG diene letztlich dem Zweck, so der DNotV, durch Vorstrukturierung der Daten in der Gesellschafterliste (Datenbankstruktur) deren Erfassung in maschinenlesbarer Form möglichst reibungsfrei zu gestalten, damit die Handelsregister in einem automatisierten Verfahren die ihnen übermittelten xml-Datensätze sowohl in den elektronischen Abruf einstellen als auch an das Transparenzregister durchreichen bzw. mit diesem (was sehr viel eleganter wäre) verlinken könnten.

Das Pferd von hinten aufzäumen

Dieser Gesichtspunkt erscheine dem DNotV im Entwurf der Verordnung nach § 40 Abs. 4 GmbHG noch nicht hinreichend gewürdigt. Es werde daher empfohlen, in einer koordinierten Bund-Länder-Arbeitsgruppe gewissermaßen das Pferd von hinten aufzuzäumen und zuerst den Prozess der Datenübermittlung vom Handelsregister an das Transparenzregister zu strukturieren. Hieraus ergäben sich dann die Parameter nach § 40 Abs. 5 GmbHG, aus denen wegen der notwendigen bundeseinheitlichen Regelung die Vorgaben für die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 4 GmbHG zu entwickeln wären.

Vereinheitlichung dringend notwendig

Ein solches Vorgehen dürfte aus Sicht des DNotV vermutlich dazu führen, dass der Schwerpunkt einer Verordnung nach § 40 Abs. 4 GmbHG etwa bei einheitlichen Schreibweisen von Eigennamen, Straßen und Orten liegen sollte. Welche Notation ist bei arabischen oder kyrillischen Namen zu verwenden? Wie werden Orte im Ausland mit deutschen oder ausländischen Namen geschrieben (Laibach oder Ljubljana, Milano oder Mailand, Luxembourg oder Luxemburg)? Muss man vom „Handelsregister von Nanterre“, vom „R.C.S. de Nanterre“ oder vom „Registre de commerce et des sociétés de Nanterre“ sprechen? Ohne gesicherte Datenqualität werde das Transparenzregister schnell so aussagekräftig wie die EU-Dateien der Terrorismusverdächtigen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema erfahren Sie im Blogbeitrag von Prof. Dr. Ulrich Noack „Neue Detailregeln für die GmbH-Gesellschafterliste in Vorbereitung“.

(DNotV, PM vom 03.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank