Die Ende Mai verhandelte EU-Richtlinie zur Ein-Personen-Gesellschaft (SUP) sieht die vereinfachte Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vor. Dafür soll ein Online-Verfahren bei der Unternehmensgründung zum Einsatz kommen, bei dem die Anwesenheit des Gründers zur Identitätsprüfung nicht notwendig ist.
Künftig sollen Ein-Personen-Gesellschaften (SUP) allein auf elektronischem Wege in einem anderen EU-Staat gegründet werden können, ohne dass die Anwesenheit des Gründers zur Identitätsprüfung notwendig wäre. Zwar sollen die Mitgliedstaaten im Falle eines konkreten Verdachts einer betrügerischen Identität die Möglichkeit haben, u.a. die Anwesenheit des Gründers zu verlangen sowie in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht die angemessene Überprüfung der Identität innerhalb der bestehenden Online-Registrierung sicherzustellen. „Wir haben jedoch weiterhin Zweifel daran, ob und wie diese Regelungen in der Praxis rechtssicher umgesetzt werden können, um zu verhindern, dass scheinselbstständige Ein-Mann-Unternehmen in Deutschland tätig werden“, lauten die Bedenken von Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB).
Einfallstor für Scheinselbstständigkeit?
Denn die Möglichkeit, bei konkretem Verdacht nun eine Identitätsprüfung vornehmen zu können, sei in der Praxis kaum praktikabel, stimmt Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), zu. Selbst der Bundestag hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls erhebliche Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität der europäischen Regelung geäußert. „Es kann nicht sein, dass deutsches Recht zur Bekämpfung von Illegalität und Scheinselbstständigkeit auf deutschen Baustellen durch die europäische Hintertür ausgehebelt wird“, kritisiert Pakleppa scharf.
(ZDB / ZVDH / Viola C. Didier)