20.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kritik an Neuregelung zum Mutterschutz

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Lob und Kritik am Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes.

Den Arbeitgeberverbänden geht der von Bundesfamilienministerin vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes (18/8963) zu weit. Dies wurde in einer öffentlichen Anhörung des Familienausschusses über die Gesetzesvorlage am Montag deutlich.

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Das Bundeskabinett hat am 04.05.2016 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, Schülerinnen und Studentinnen einzubeziehen und den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung nach der Geburt auf 12 Wochen zu erhöhen.

Mutterschutz soll auch für Betriebe verhältnismäßig sein

Kerstin Plack von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisierte in der gestrigen öffentlichen Anhörung, dass der Gesetzentwurf für Betriebe zu zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Belastungen führe, Rechtsunsicherheit schaffe und beschäftigungshemmend wirke. Zudem gehe er weit über die europäische Mutterschutzrichtlinie hinaus. Ein wirksamer Mutterschutz sei auch den Unternehmen ein wichtiges Anliegen, so Plack. Allerdings müsse Mutterschutz auch für alle Betriebsgrößen verhältnismäßig sein. Deshalb sei die Regelung, nach der Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit vornehmen müssen, unabhängig davon, ob diese von einer Frau oder einem Mann, ausgeübt werde, abzulehnen.

Definition noch zu vage

Kritisch beurteilte Petra Müller-Knöß vom Vorstand der IG Metall die Unterteilung in „unverantwortbare“ und „verantwortbare Gefährdungen“ von Schwangeren und Stillenden am Arbeitsplatz im Gesetzestext. Das Mutterschutzgesetz sei eines der wichtigsten Bestandteile des Arbeitsschutzrechtes. Das Arbeitsschutzgesetz kenne eine solche Differenzierung aber nicht, die Begriffe müssten deshalb gestrichen werden, argumentierte die Vertreterin der IG Metall. Elke Roos, Richterin am Bundessozialgericht mahnte an, dass der Begriff „unverantwortbare Gefährung“, um die Grenze für ein Beschäftigungsverbot zu markieren, zu „vage“ definiert sei.

(Bundestag, hib vom 19.09.2016/ Viola C. Didier)


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