In ihren jeweiligen Stellungnahmen an das IESBA äußern sich das IDW und die WPK zur vorgeschlagenen Überarbeitung einzelner Definitionen im Code of Ethics, der Berufsethik auf internationaler Ebene regelt. Beide sprechen sich gegen Erweiterungen der PIE-Kategorien aus.
Die WPK hat zu dem Konsultationspapier des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Überarbeitung der im Code of Ethics (Code) enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity – PIE) und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ (Listed Entity) Stellung genommen (Proposed Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the Code).
WPK spricht sich gegen Erweiterungen der PIE-Kategorien aus
Die WPK begrüßt das Projekt zwar insofern, als es darauf abzielt, die Definitionen von PIE und Listed Entity im Code und den International Standards on Auditing (ISA) anzugleichen beziehungsweise konsistenter auszugestalten.
Kritikpunkte der WPK
Dieses Ziel wird allerdings nach Ansicht der WPK mit den Regelungsvorschlägen leider nicht erreicht. Kritisch erachtet die WPK insbesondere die folgenden Punkte:
- Pflicht zur Anwendung der neuen PIE-Kategorien auch in Jurisdiktionen, die – wie die EU – bereits über eigene robuste PIE-Definitionen verfügen.
- Erweiterung der PIE-Definition um Einheiten, die Vorsorgeleistungen erbringen oder kollektive Anlageinstrumente anbieten.
- Einführung einer Verpflichtung zur Prüfung, ob zusätzliche Einheiten als PIE zu behandeln sind.
- Einführung einer Verpflichtung zur Angabe im Bestätigungsvermerk, ob der Prüfungsmandant als PIE behandelt wurde.
Stellungnahme des IDW
Das IDW stellt zwar das Vorgehen des IESBA bei diesem Projekt in Frage, begrüßt allerdings einige Vorschläge zur neuen Definition. Allerdings spricht sich das IDW gegen eine Verpflichtung für Abschlussprüfer aus, bei jeder nicht gesetzlich als PIE eingestuften Abschlussprüfung abzuwägen, ob der Mandant als PIE zu behandeln ist, und somit die strengsten Unabhängigkeitsregeln zu beachten. Auch den Vorschlag des IESBA, entsprechende Informationen in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, lehnt das IDW ab, da hierzu eine Zusammenarbeit mit dem IAASB erforderlich ist.
(WPK vom 05.05.2021 und IDW vom 07.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)