Das IDW hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften („EEG 2021“) Stellung genommen. Es regt einige Änderungen und Korrekturen an.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte Mitte September eine Länder- und Verbändeanhörung zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften („EEG 2021“) eingeleitet. Neben der Festlegung neuer Ausbaupfade für die erneuerbaren Energien enthält das EEG 2021 u.a. Regelungen zum Umgang mit ausgeförderten Anlagen, zur Privilegierung von sog. Landstromanlagen, die Seeschiffe in Häfen mit Strom beliefern, sowie Sonderregelungen für stromkostenintensive Unternehmen, um die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie zu reduzieren.
Vereinfachung und Klarstellung im EEG 2021
In einer Stellungnahme regt das IDW an, die Abwicklung von nachträglichen Korrekturen im Hinblick auf die Endabrechnungen von Netzbetreibern etc. in den Fällen zu vereinfachen, in denen zwischen den Beteiligten der fehlerbehaftete Sachverhalt unstrittig ist. Bisher muss hierfür ein vollstreckbarer Titel nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2017 erwirkt werden.
Bei der Privilegierung von Landstromanlagen bittet das IDW das BMWi, mit den Betroffenen, vor allem den Übertragungsnetzbetreibern und den Netzstrom-Lieferanten, in Kontakt zu treten. Es sollte eine Klärung erfolgen, wie die privilegierten Strommengen i.Z. mit Landstromanlagen im bundesweiten Belastungsausgleich abzurechnen und welche Abrechnungs- bzw. Mitteilungswege am praktikabelsten sind.
COVID 19-Sonderregelungen für stromkostenintensive Unternehmen
Zum Thema COVID 19-Sonderregelungen für stromkostenintensive Unternehmen weist das IDW auf unterschiedliche Aussagen in dem geplanten Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung hin. Nach der Gesetzeswortlaut in § 103 Abs. 1 Satz 1 E-EEG 2021 besteht eine Pflicht, den Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Nach der Gesetzesbegründung scheint dagegen ein Wahlrecht beabsichtigt zu sein. Hier ist dringend eine Klärung herbeizuführen. Unabhängig davon werden jedoch weiterhin die Angaben zu den Strombezugsmengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr benötigt.
Abschließend schlägt das IDW vor, die EEG-Novelle zu nutzen, um Fehler, die im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes im KWKG unterlaufen sind, zu beseitigen. Außerdem kann eine Beseitigung ungenauer Regelungen erfolgen.
(IDW vom 17.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)