Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze eine Stellungnahme abgegeben, da in einigen Punkten verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sollen der Missbrauch von Werkvertagsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden. Insofern äußert die BRAK in ihrer Stellungnahme erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des Regierungsentwurfs.
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten
Die Begrenzung der Überlassungsdauer auf (grundsätzlich) höchstens 18 Monate erscheint der BRAK verfassungswidrig, erstens weil diese Maßnahme des Gesetzgebers gemessen an den gesetzgeberischen Zielen (Schutz der überlassenen Arbeitnehmer oder der „Stammbelegschaft“) bereits ungeeignet ist, zweitens ist die Maßnahme aber auch nicht erforderlich und unverhältnismäßig und greift deshalb verfassungswidrig in die Grundrechte der unternehmerischen Freiheiten ein.
Öffnungsklausel für die Höchstüberlassungsgrenze
Die für die Höchstüberlassungsgrenze vorgesehene Öffnungsklausel erscheint der BRAK ebenfalls verfassungswidrig in der aktuellen Fassung. Denn die Öffnungsklausel ist nach den bisherigen arbeitsrechtlichen Regeln bereits untauglich, weil die Arbeitsverhältnisse der Zeitarbeitnehmer von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Entleiherbranche bzw. Kunden nicht erfasst werden können. Unabhängig davon verstößt die Öffnungsklausel deshalb gegen Grundrechte, weil sie die Tarifpartner der Zeitarbeit von der Tariföffnung ausschließt und außerdem auch die verschiedenen Gruppen der Kundenbetriebe ungerechtfertigt ungleich behandelt.
Sanktionen werden kritisiert
Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens der BRAK auch im Hinblick auf die im Regierungsentwurf vorgesehen Sanktionen, insbesondere z. B. wenn bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer oder den Equal-Pay-Grundsatz zwingend zum Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen muss und somit für den Personaldienstleister einem Berufsverbot gleichkommt.
Kein Streikbrecherverbot
Schließlich ist das Verbot des Streikbrechereinsatzes in der vorgesehenen Fassung verfassungswidrig, so die BRAK, weil der Staat damit unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht überlassene Arbeitnehmer (und die Verleiher-Arbeitgeber) zur faktischen Unterstützung eines Streiks im Entleiher-/Kundenunternehmen zwingt. Soweit auch Arbeitnehmer nicht mehr im bestreikten Betrieb arbeiten dürfen, die bereits vor Beginn des Streiks dorthin überlassen waren, ordnet der Gesetzgeber für sie einen Streikzwang an und verletzt damit massiv ihre Grundrechte.
(BRAK, Mitteilung vom 06.07.2016/ Viola C. Didier)