• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

18.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

Beitrag mit Bild

©ferkelraggae/fotolia.com

Eine Bank darf für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreditwerbung der Santander Consumer Bank AG entschieden.

Die Bank hatte auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit „schon ab 2,69% eff. Jahreszins“ geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 % betrug – und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

Kreditwerbung:: Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich im Urteil vom 28.03.2018 (12 O 222/17) der Auffassung des vzbv an, dass diese Kreditwerbung unzulässig ist. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt. Diese Nennung erfolgte zudem in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt. Dies sei nicht ausreichend.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Santander Consumer Bank ihre zunächst eingelegte Berufung nun zurückgenommen hat.

(vzbv, NL vom 16.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Forchhammer


22.04.2026

Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG stellt ein zentrales Instrument des deutschen Ertragsteuerrechts zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen dar.

weiterlesen
Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


22.04.2026

Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale verweigern Banken Betrugsopfern trotz gesetzlicher Rückerstattungspflicht häufig die Erstattung.

weiterlesen
Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


22.04.2026

FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up

Fremdübliche Wandeldarlehen an Start-ups können trotz Ausfall steuerlich berücksichtigt werden, entschied das FG Münster.

weiterlesen
FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht