Die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Der Deutsche Bundestag hat einem Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zugestimmt.
Soweit Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens, entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben zweier Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung
Der EuGH hat entschieden, dass davon sämtliche ihnen auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst sind, wie zum Beispiel eine nur einmalig erhobene Gebühr des Darlehensgebers. Das BGB sieht dies bislang ausdrücklich nur für Zinsen und laufzeitabhängige Kosten vor. Die Regelung gilt sowohl für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Kostenermäßigung bei Kündigung
Die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensnehmer oder -geber bleibt dagegen unverändert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu mindern. Hier ist die Interessenlage eine andere als bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits.
Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts bringt Transparenz
Zudem erfolgt eine Anpassung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen. Es soll um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden, ohne auf gesetzliche Bestimmungen zu verweisen.
Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kreditgeber müssen künftig in der Widerrufsinformation des Vertrages alle Modalitäten, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind, angeben. Verbraucher sollen so alle notwendigen Informationen von ihrem Kreditinstitut erhalten. Sie müssen dann nicht noch einmal ins Gesetz schauen, um herauszufinden, wann ihre Widerrufsfrist beginnt. Verweist eine solche Information auf Vorschriften des nationalen Rechts, die wiederum auf andere Vorschriften verweisen (sog. „Kaskadenverweis“), entspricht dies nicht den Vorgaben.
(Bundesregierung, NL vom 12.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)