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24.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kreditkartenzahlung in Taxi: Verstoß gegen Berufsfreiheit?

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Der Betrieb

Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in zwei Eilverfahren entschieden.

Seit Anfang Mai gilt in Berlin eine neue Taxentarifverordnung. Danach muss in jeder Taxe eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit bestehen. Jeder Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Fahrgäste dürfen nicht befördert werden, wenn vor Fahrtbeginn kein funktionsfähiges Abrechnungsgerät zur Verfügung steht. Die Antragsteller sind Berliner Taxiunternehmer. Sie halten sowohl die Kosten der Anschaffung eines Gerätes in Höhe von etwa 500 Euro als auch die weiteren Betriebskosten für zu hoch und sehen sich in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt.

Kein Verstoß gegen Berufsfreiheit

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Eilanträge mit den Urteilen VG 11 L 213.15 und VG 11 L 216.15 vom 24.06.2015 zurück, die auf vorläufige Gestattung von Taxifahrten ohne die Möglichkeit, bargeldlos zu zahlen, gerichtet waren. Die Verordnung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene. Bargeldloser Zahlungsverkehr sei mittlerweile weit verbreitet. Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher ohne Bargeld. Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten hielten sich im Rahmen; Geräte könnten monatlich schon für unter 20 Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden. Die Kosten könnten überdies durch den Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.

(VG Berlin / Viola C. Didier)


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